Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 07.05.2019; Aktenzeichen 2090 Js 29752/10 -12 KLs)

 

Tenor

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Wingerter wird der Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2019 aufgehoben.

Auf die Erinnerung des zuvor genannten Rechtsanwalts wird die Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Februar 2019 dahingehend abgeändert, dass Rechtsanwalt Wingerter für seine Tätigkeit in der Zeit vom 6. April 2017 bis zum 21. November 2018 ein Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren in Höhe von

5.383,08 Euro

zu gewähren ist.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG).

 

Gründe

I.

In vorliegender Sache fand eine Hauptverhandlung zunächst vom 20. August 2012 bis zum 5. April 2017 statt, wobei an 337 Tagen verhandelt wurde. Rechtsanwalt Wingerter war für den früheren Angeklagten Wirtz am 27. Juli 2012 als Pflichtverteidiger bestellt worden. Am 2. Mai 2017 setzte die Kammer die Hauptverhandlung gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf das mit Ablauf des Monats Juni 2017 bevorstehende Ausscheiden des Vorsitzenden Richters wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus; mit Beschluss - außerhalb der Hauptverhandlung - vom 29. Mai 2017 stellte sie das Verfahren sodann gemäß § 206a StPO wegen überlanger Verfahrensdauer ein. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Senat die zuletzt genannte Entscheidung durch Beschluss 2 Ws 406-419/17 vom 4. Dezember 2017 auf und ordnete an, dass das Hauptverfahren vor der 12. Strafkammer als Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz fortzusetzen sei.

Die weitere Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Wirtz fand zunächst ab dem 15. Oktober 2018 statt; sie wurde am 6. November 2018 ausgesetzt und am 26. Februar 2019 neu wieder aufgenommen. Am 21. August 2019 ist ein - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Urteil gegen den Angeklagten Wirtz ergangen.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2018 hat Rechtsanwalt Wingerter einen Vorschuss auf die aus der Staatskasse zu gewährende Pflichtverteidigerentschädigung in Höhe von 5.696,69 Euro beantragt. Er vertritt die Auffassung, dass eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4118 W-RVG erneut angefallen ist und macht insgesamt die Gebühren für diesen Verfahrensabschnitt nach Maßgabe der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Anhebung geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenantrag Bl. 711 f. Kostenheft 2 Bd. 3 Bezug genommen. Mit Festsetzungsbescheid vom 7. Februar 2019 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vorschuss auf 4.728,58 Euro festgesetzt (Bl. 728 KostenH 2, Bd. 3). Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass durch die Senatsentscheidung vom 4. Dezember 2017 keine neue gebührenrechtliche Angelegenheit begründet worden und die Vorschusszahlungen insgesamt nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung geltenden Fassung des Kostenverzeichnisses zum RVG zu bemessen seien. Die hiergegen eingelegte Erinnerung von Rechtsanwalt Wingerter vom 18. Februar 2019 (Bl. 743 f. KostenH 2, Bd. 3) hat die Strafkammer nach Übertragung durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 7. Mai 2019 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 768 ff. KostenH 2, Bd. 3).

Seiner hiergegen mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 eingelegten Beschwerde (Bl. 777 f. KostenH 2, Bd. 3) hat die Strafkammer durch Beschluss vom 23. Mai 2019 nicht abgeholfen (Bl. 788 f. KostenH 2, Bd. 3), so dass die Sache nunmehr durch den Senat zu entscheiden ist.

Der Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz hat beantragt,

die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen eingelegt worden; der erforderliche Beschwerdewert von 200,- Euro (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist erreicht.

Der Umstand, dass gegen den Angeklagten Wirtz nach Einlegung der Beschwerde ein das Verfahren gegen ihn rechtskräftig abschließendes Urteil ergangen ist, führt nicht zur prozessualen Überholung des Rechtsmittels. Die den Beschwerdeführer beeinträchtigende Maßnahme, nämlich die aus seiner Sicht zu gering bemessene Vorschusszahlung dauert fort, weil sich das Bemessungsminus in der Berechnung der endgültigen Verfahrensgebühren fortsetzt (vgl. § 58 Abs. 3 S. 1 RVG).

In der Sache hat das Rechtsmittel einen überwiegenden Teilerfolg.

Rechtsanwalt Wingerter hat gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Vorschusszahlungen für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger in der Zeit vom 6. April 2017 bis zum 21. November 2018 in Höhe von 5.383,08 Euro. Die Senatsentscheidung vom 4. Dezember 2017 hat bewirkt, dass das weitere Verfahren vor der 12. Strafkammer als Staatsschutzkammer als neuer Rechtszug mit den entsprechenden gebührenrechtlichen Folgen anzusehen ist.

1.

Gemäß § 21 Abs. 1 RVG ist, soweit eine Sache an ein untergeordnetes Ge...

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