Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei negativen Feststellungsklagen
Normenkette
ZPO § 6; GKG § 39 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 10.12.2007; Aktenzeichen 1 HK.O 116/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz vom 10.12.2007 abgeändert:
Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.
Gründe
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss das LG, durch den der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.971 EUR festgesetzt worden ist.
Die Klage war gerichtet auf Feststellung,
1. dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis betreffend das Gewerbemietobjekt "Im ..." keine Mietzinszahlungsansprüche für den Zeitraum vom 1.12.2003 bis 14.4.2004 mehr zustünden;
2. dass der Beklagten, bezogen auf die von der Klägerin in das Gewerbemietobjekt "Im ..." eingebrachten Sachen gegen die Klägerin für angebliche Mietrückstände aus der Zeit zwischen dem 1.12.2003 und dem 14.4.2004 kein Vermieterpfandrecht zustehe.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist der Rechtsstreit von der Klägerin einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Streitwert für das Verfahren auf 41.942 EUR festzusetzen.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG). Sie hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg. Der Streitwert war auf 25.000 EUR festzusetzen.
Der Klageantrag zu 1. ist in Höhe der streitigen Mietzinsforderung mit 20.971 EUR anzusetzen und der Klageantrag zu 2. gem. § 6 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG grundsätzlich in gleicher Höhe. Die Streitwerte sind jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nach § 39 Abs. 1 GKG in vollem Umfang zusammenzurechnen; denn das Interesse der Klägerin an dem Klageantrag zu 1. deckt sich zum überwiegenden Teil mit dem Interesse an dem Klageantrag zu 2.
Der Streitwert eines Verfahrens bestimmt sich gem. den allgemeinen Grundsätzen nach dem Interesse der Partei. Dieses ist bei einer negativen Feststellungsklage mit dem Wert des bekämpften Anspruchs anzusetzen. Der Streitwert der negativen Feststellungsklage spiegelt also in der Regel den Wert der hypothetischen Leistungsklage wider, die der Gegner erheben könnte.
Bekämpft werden hier ein Zahlungsanspruch und eine dafür beanspruchte Sicherheit. Für die entsprechenden Leistungsklagen gilt: Bei gleichzeitiger klageweiser Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung und Bestellung einer Sicherheit für den Zahlungsanspruch ist die Art der Streitwertberechnung in der Rechtsprechung umstritten. Während z.B. das OLG München die Meinung vertritt, die Streitwerte beider Anträge seien in voller Höhe zu addieren (OLG München BauR 2000, 927 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, 1. ZS, NZBau 2005, 697) und der 23. Zivilsenat des OLG Düsseldorf eine Erhöhung des Streitwerts der Zahlungsklage um einen Bruchteil annimmt (OLGR Düsseldorf 1997, 136), geht u.a. der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz von einer wirtschaftlichen Identität aus und verneint eine Streitwerterhöhung (OLGR Koblenz 2003, 256). Der Senat folgt der zuletzt genannten, wohl herrschenden Meinung (so auch OLG Stuttgart BauR 2003, 131; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 5 Rz. 8 und § 3 Rz. 16 "Bauhandwerkersicherungshypothek"; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rz. 24 "Bauhandwerkersicherungshypothek"; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66 Aufl., § 5 Rz. 8 "Sicherungsanspruch"). Für die negative Feststellungsklage gilt grundsätzlich das Gleiche. Die Klage auf Feststellung, dass ein Sicherungsrecht nicht bestehe, verfolgt den Zweck, zu verhindern, dass der Beklagte sich wegen der von ihm geltend gemachten Forderungen aus dem Gegenstand befriedigt, an welchem er sich des Sicherungsrechts berühmt. Dieses Interesse deckt sich in der Regel wirtschaftlich mit dem Interesse an der Klage auf Feststellung, dass die Forderung nicht bestehe. Etwas anders kann nur gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ein zusätzliches wirtschaftliches Interesse an dem Nichtbestehen der Sicherheit ergibt. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Bei den von der Klägerin in die gemieteten Räume eingebrachten Sachen handelt es sich um Inventar und Wirtschaftsgüter des Geschäftsbetriebes der Klägerin. Es besteht also ein besonderes Interesse der Klägerin daran, diese Gegenstände auch nach ihrem Auszug aus dem Mietobjekt in ihrem Betrieb zu nutzen. Dieses ist aber ganz offensichtlich nicht gleichzusetzen mit dem Wert der gegen die Klägerin geltend gemachten Restmiete. Der Senat schätzt das Interesse mangels konkreterer Anhaltspunkte auf etwa 5.000 EUR. Um diesen Betrag erhöht sich deshalb der Streitwert von 20.971 EUR auf 25.000 EUR.
Soweit die Festsetzung eines höheren Streitwertes verlangt wird, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen