Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert: Abfindungsvergleich und Unterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

In einem Unterhaltsrechtsstreit bestimmt sich der Wert des Vergleichs nicht nach einem im Vergleich vereinbarten Kapitalbetrag oder einer sonstigen Leistung, sondern allein nach dem Gegenstand des Rechtsstreits, der durch den Vergleich erledigt worden ist.

 

Normenkette

GKG §§ 42, 68; RVG § 32; RVG-VV Nr. 1000

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 27.04.2009; Aktenzeichen 33 F 328/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des AG - FamG - Mainz vom 27.4.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach §§ 32 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das AG angenommen, dass der Wert des Vergleichs sich nach § 42 Abs. 1, 5 GKG bestimmt und den Wert der Hauptsache nicht übersteigt.

Der Wert eines Vergleichs bestimmt sich nicht nach einem im Vergleich vereinbarten Kapitalbetrag oder einer sonstigen Leistung, sondern allein nach dem Gegenstand des Rechtsstreits, der durch den Vergleich erledigt wurde (OLG Karlsruhe, JurBüro 2008, 856; OLG Karlsruhe, AGS 2000, 112, in juris dokumentiert; Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 1991, 584; Schleswig Holsteinisches OLG, SchlHA 1980, 23, in juris dokumentiert, mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1980, 313; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., 1000 VV Rz. 334; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 16 "Abfindungsvergleich").

Von diesem Grundsatz ausgehend, kann sich die Grundstücksübertragung zur Abfindung des Anspruchs auf Kindesunterhalt durch den Beklagten nicht auf den Wert des Vergleichs auswirken. Zwischen den Parteien waren allein der rückständige und der laufende Kindesunterhalt streitig. Die Zusage einer Kapitalabfindung oder einer sonstigen Leistung kann sich nur dann auf den Wert des Vergleichs auswirken, wenn ein Anspruch auf eine Abfindung (gerichtlich oder außergerichtlich) im Streit stand. Soll - wie hier - die Abfindung hingegen einen anderen Anspruch abgelten, ist nur dieser Anspruch für den Wert maßgeblich. Dies ist im Familienrecht bei der Abfindung von Unterhaltsansprüchen allgemein anerkannt (vgl. OLG Karlsruhe, AGS 2000, 112, in juris dokumentiert; Thüringer OLG, FamRZ 1999, 1680; Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 1991, 584; Schleswig Holsteinisches OLG, SchlHA 1980, 23, in juris dokumentiert, mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1980, 313; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., 1000 VV Rz. 335).

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2181677

AGS 2010, 148

OLGR-West 2009, 885

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