Verfahrensgang
AG Trier (Beschluss vom 05.02.2020; Aktenzeichen 10 F 289/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 05.02.2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen des Amtes für Soziales und Wohnung der Stadt ...[Z] rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Januar 2015 bis einschließlich Dezember 2017 in Höhe eines Betrages von 5.329,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
aus 2.400,75 Euro seit dem 19.08.2016,
aus weiteren 226,09 EUR seit 01.09.2016
aus weiteren 226,09 EUR seit 01.10.2016
aus weiteren 226,09 EUR seit 01.11.2016
aus weiteren 260,48 EUR seit 01.12.2016
aus weiteren 260,48 EUR seit 01.01.2017
aus weiteren 182,09 EUR seit 01.02.2017
aus weiteren 260,48 EUR seit 01.03.2017
aus weiteren 78,55 EUR seit 01.04.2017
aus weiteren 169,54 EUR seit 01.05.2017
aus weiteren 181,48 EUR seit 01.06.2017
aus weiteren 130,75 EUR seit 01.07.2017
aus weiteren 140,16 EUR seit 01.08.2017
aus weiteren 149,57 EUR seit 01.09.2017
aus weiteren 168,40 EUR seit 01.10.2017
aus weiteren 181,48 EUR seit 01.11.2017 und
aus weiteren 86,82 EUR seit 01.12.2017
zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen jeweils der Antragsgegner zu 9/10 und die Antragstellerin zu 1/10.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.133,56 Euro festgesetzt.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts auf 6.477,21 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht im Rahmen eines Stufenantrages, welcher am 19.08.2016 rechtshängig geworden ist, Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gegenüber dem Antragsgegner geltend. Dieser ist der Sohn der am [...] geborenen J. S., die an einer schizoaffektiven Psychose leidet und einen Schwerbehindertengrad von derzeit 80 % aufweist. Aufgrund ihrer Erkrankung steht sie unter Betreuung. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von rund 1.000 Euro.
Die Antragstellerin erbringt an die Mutter des Antragsgegners seit 01.03.2013 Sozialhilfeleistungen der ambulanten Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel und Leistungen nach dem 3. und 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. Mit Schreiben vom 11.07.2013, welches dem Antragsgegner am 16.07.2013 zugestellt wurde, informierte sie diesen über den erfolgten Anspruchsübergang. Gleichfalls forderte sie ihn zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf.
Die Mutter des Antragsgegners hat drei weitere Kinder, von denen die Tochter M. und der Sohn A. insgesamt nicht leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt sind, während die weitere Tochter S. jedenfalls in den Monaten Oktober 2015 bis Juli 2016 teilweise leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt war.
Der Antragsgegner verfügt über Erwerbseinkünfte, die sich unstreitig im Jahr 2015 auf 2.757,06 Euro beliefen und im Januar 2016 eine Erhöhung auf 2.967,47 Euro und im Juni 2016 auf 3.021,96 Euro erfahren haben. Daneben bezog er Einkünfte in Zusammenhang mit einem sogenannten Steuerkredit von unstreitig 24,83 Euro und ab Januar 2016 in Höhe von 25 Euro. Abzusetzen sind berufsbedingte Fahrtkosten in Zusammenhang mit einer Wegstrecke zur Arbeitsstelle von 50,7 km im Januar und Februar 2015, von 34,2 km bis Mai 2016 und von 54 km ab Juni 2016, sowie Kindesunterhaltszahlungen von monatlich jedenfalls 250 Euro, seit Mai zwischenzeitlich unstreitig in Höhe von 408 Euro. Schließlich leistete er Zahlungen auf einen bestehenden Kredit in Höhe von anfangs 200 Euro und von Januar 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von 68,78 Euro sowie Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von monatlich 56 Euro.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Antragsgegner sei bereits nicht wirksam anwaltlich vertreten. Denn seine Vertreterin nehme auch die Interessen von dessen Schwester wahr, sodass ein Interessenkonflikt bestünde, § 43a BRAO. Dies führe zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht und zur Unwirksamkeit ihrer Prozesshandlungen, § 134 BGB.
Die Antragstellerin habe zu Recht und mit bestandskräftigem Verwaltungsakt Sozialleistungen an die Mutter des Antragsgegners erbracht. Deren Einkünfte hätten die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII unterschritten. Der Übergang der Unterhaltsansprüche auf die Antragstellerin hinge im Übrigen nicht von der Rechtmäßigkeit der gewährten Sozialleistungen ab.
Diese würden auch einen unterhaltsrechtlichen Bedarf decken. Sie hätten dazu gedient, den eigenen Haushalt der Bedürftigen aufrechtzuerhalten und ihre stationäre Pflege und Betreuung zu verhindern.
Seit Januar 2017 würden die Pflegeleistungen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei...