Leitsatz (amtlich)
In einem Verfahren auf Kindesherausgabe kann das betroffene minderjährige Kind kein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes materielles Recht geltend machen und ist somit auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres nicht verfahrensfähig.
Normenkette
BGB § 1632; FamFG § 9 Abs. 1 Ziff. 3
Tenor
Die sofortige Beschwerde des im Verfahren 4 F 163/18 eA beteiligten Kindes T.F. gegen den Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 04.12.2018, Aktenzeichen 4 F 163/18 eA wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses zurückgewiesen.
Gründe
I. In dem Verfahren 4 F 163/18 eA begehrte der Antragsteller, der die leibliche Mutter des Kindes T.F., geb. am ... 2003, geheiratet und nach deren Tod im Jahre 2006 das Kind T.F. adoptiert hatte, nachdem auch der leibliche Vater vorverstorben war, von den Antragsgegnern, den Großeltern von T.F., dessen Herausgabe. Das Familiengericht bestimmte einen nahen Termin zur Anhörung und lud zu diesem Termin außer dem Antragsteller und den Antragsgegnern, einen Vertreter des Jugendamtes und T.F. Einen Tag vor dem bestimmten Anhörungstermin bestellte sich Rechtsanwalt Dr. A., für den 15-Jährigen T.F. unter Vorlage einer von diesem unterzeichneten Vollmacht und beantragte, T.F. als Beteiligten zum Verfahren zuzulassen und Verfahrenskostenhilfe für das Kind unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Außerdem beantragte er Terminsverlegung wegen überschneidender Termine. Der Termin fand wie anberaumt statt ohne die Anwesenheit der Antragsgegner, T.F. und von Rechtsanwalt Dr. A. Im Anschluss an den Termin wurden die Antragsgegner mit Beschluss vom 21.11.2018 zur Herausgabe des Kindes T.F. verpflichtet. Für die nachzuholende Anhörung des Kindes wurde ein weiterer Termin bestimmt sowie ein Verfahrensbeistand bestellt. Daneben wies das Familiengericht Rechtsanwalt Dr. A. darauf hin, dass es nicht von seiner wirksamen Mandatierung durch den 15-Jährigen ausgehe, da zum einen T.F. als betroffenes Kind stets in Kindschaftssachen formell zu beteiligen und für die nachzuholende Anhörung zudem ein Verfahrensbeistand bestellt worden sei. Im Rahmen des Anhörungstermins von T.F. waren auf dessen Wunsch seine Schwester, sein Vater und ein Vertreter des Jugendamtes zugegen. Der Antragsteller sprach sich gegen die Anwesenheit von Rechtsanwalt Dr. A. aus, weshalb dieser nicht teilnahm. Die Beteiligten einigten sich darauf, dass T.F. im Anschluss an den Termin mit seinem Vater nach Hause geht und von dort aus seine Schwester als auch die Antragsgegner besuchen darf. Rechtsanwalt Dr. A. legte wegen konkludenter Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe und seiner Beiordnung sofortige Beschwerde ein. Einen Tag später hob das Familiengericht die einstweilige Anordnung infolge Erledigung auf und wies den Verfahrenskostenhilfeantrag für den 15-jährigen T.F. nebst anwaltlicher Beiordnung mit der Begründung zurück, dass die Mandatierung ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters unwirksam sei, da auch eine Verfahrensfähigkeit von T.F. nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG nicht gegeben sei. T.F. sei nämlich im vorliegenden Verfahren lediglich formell zu beteiligen und mache kein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend.
II. Die sofortige Beschwerde vom 03.12.2018 gegen die "konkludente Ablehnung" des Verfahrenskostenhilfegesuchs ist als sofortige Beschwerde gegen den die Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 04.12.2018 zu werten. Sie ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG iVm. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist der minderjährige T.F. beschwerdeberechtigt nach § 60 FamFG. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Senat entscheidet hierüber nach Übertragung durch den Einzelrichter in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung.
Das Familiengericht hat die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Kind T.F. nebst anwaltlicher Beiordnung zu Recht abgelehnt:
Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG sind verfahrensfähig und damit auch fähig, eine Anwaltsvollmacht wirksam zu unterzeichnen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 19. Auflage 2016 § 9 Rn. 16), die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen.
T.F. ist 15 Jahre alt. Das Verfahren muss die Person des Minderjährigen als solchen betreffen, weshalb wohl insbesondere Kindschaftssachen in Betracht kommen. In dem Verfahren des Vaters auf Herausgabe von T.F. durch dessen Großeltern geht es zwar um die Person von T.F., wie § 9 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG es erfordert. Voraussetzung für die Anerkennung der Verfahrensfähigkeit des Jugendlichen nach dieser Vorschrift ist jedoch, dass der Minderjährige ein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht - also materielles Recht - geltend machen muss. Als solche sind beispielsweise das Widerspruchsrecht bei allei...