Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 13.10.2015; Aktenzeichen 3 O 297/15)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Koblenz vom 13.10.2015 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.2.2016 gegeben.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Feststellung eines angeblich wirksamen Darlehenswiderrufs.

Unter dem 02.8.2008 schlossen die Kläger mit der beklagten Bausparkasse einen Darlehensvertrag über 180.000,00 EUR (Anlage K 1, Bl. 104 ff. GA). Mit Schreiben vom 11.3.2015 (Anlage K 2) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages.

Mit ihrer Klage haben die Kläger beantragt festzustellen, dass sie die Vertragserklärungen zum Abschluss des mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrages zur Vertragsnummer 6...90 über 180.000,00 EUR mit Schreiben vom 11.3.2015 wirksam widerrufen haben. Hierzu haben sie vorgetragen, die Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht in Lauf gesetzt, ihr Widerruf daher rechtzeitig erfolgt. Insbesondere benenne die Widerrufsbelehrung das diese in Gang setzende Ereignis zu ungenau. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche weder den gesetzlichen Vorgaben noch dem Muster der BGB-InfoV. Zudem habe die Beklagte über die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb einer 30-tägigen Frist nicht ordnungsgemäß belehrt.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2015 (Bl. 73 ff. GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger seien ordnungsgemäß belehrt worden, die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 BGB a.F. daher verstrichen und der Widerruf mithin nicht wirksam.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung mit dem Antrag, unter Abänderung des am 15.10.2015 verkündeten Urteils des LG Koblenz, dortiges Aktenzeichen: 3 O 297/15, festzustellen, dass sie ihre Vertragserklärungen zum Abschluss des mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrages zur Vertragsnummer 600286790 über 180.000,00 EUR mit Schreiben vom 11.3.2015 wirksam widerrufen haben, hilfsweise, unter Abänderung des am 15.10.2015 verkündeten Urteils des LG Koblenz, dortiges Aktenzeichen: 3 O 297/15, festzustellen, dass sie ihre Vertragserklärungen zum Abschluss des mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrages zur Vertragsnummer 600286790 über 180.000,00 EUR mit Schreiben vom 11.3.2015 wirksam widerrufen haben und dieser sich hierdurch in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Die Kläger rügen die Verletzung materiellen Rechts. Zur näheren Darstellung wird auf die Berufungsbegründung vom 08.12.2015 (Bl. 130 ff. GA) verwiesen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 93 GA), die Berufung zurückzuweisen.

II. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Das LG hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Den hiergegen gerichteten Berufungsangriffen der Kläger bleibt der erwünschte Erfolg versagt.

Das streitgegenständliche Verbraucherdarlehen beurteilt sich gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB nach den Vorschriften der § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, §§ 499, 500 Abs. 1, § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung und im Übrigen nach dem vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2355) geltenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge.

Den Klägern stand zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2.12.2004 mehr zu. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. im März 2015 bereits abgelaufen war.

Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. zwei Wochen und beginnt - soweit nicht Spezialvorschriften weitere Voraussetzungen vorsehen - mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Willenserklärung mitgeteilt worden ist. Der notwendige Belehrungsinhalt und die äußere Gestaltung ergeben sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert dabei eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH, Urteil vom 12.4.2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58; Urteil vom 04.7.2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730). Der Verbraucher sol...

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