Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 12.12.2005; Aktenzeichen 2090 Js 15075/05 - 10 KLs)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt S... gegen den Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen.

Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die 10. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz verurteilte den Angeklagten am 22. Juli 2005 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Daneben wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er für die Dauer von 2 Jahren im Inland von ihr keinen Gebrauch machen darf. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Angeklagte hat Revision eingelegt. Die Sachakten liegen dem Bundesgerichtshof vor.

In dem Verfahren war Rechtsanwalt S... dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Im Hauptverhandlungstermin vom 22. Juli 2005 verzichtete der Angeklagte auf die Rückgabe der im Ermittlungsverfahren sichergestellten Betäubungsmittel (7.100 g Haschisch, 1.275 Kokain und 1.034 g Marihuana) sowie eines sichergestellten Mobiltelefons (Handy).

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 beantragte Rechtsanwalt S... bei dem Landgericht Koblenz "Streitwertfestsetzung im Hinblick auf Nr. 4142 VVRVG". Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 hat die 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter den Wert des Verfahrensgegenstandes für die Gebühr nach Nr. 4142 VVRVG auf 100,-- EUR festgesetzt. Mit diesem Betrag hat sie den Wert des Mobiltelefons bestimmt, auf dessen Rückgabe der Angeklagte auf Anraten des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin vom 22. Juli 2005 verzichtet hatte.

Hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel und der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung hat die Strafkammer dagegen eine Wertfestsetzung abgelehnt. Den Betäubungsmitteln komme kein Gegenstandswert zu. Die Entziehung der niederländischen Fahrerlaubnis löse keine Gebühr nach Nr. 4142 VVRVG aus, da diese Vorschrift auf die Einziehung von Vermögenswerten abstelle, wie sich aus dem Hinweis auf § 442 StPO ergebe.

Gegen die ihm am 2. Januar 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 5. Januar 2006 bei dem Landgericht Koblenz eingegangene Beschwerde des Verteidigers, mit der er die Festsetzung eines Streitwertes für die Einziehung der Betäubungsmittel und die Entziehung der Fahrerlaubnis erstrebt.

Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde des Verteidigers ist zulässig (§ 33 Abs. 1 S. 1 RVG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt - gemessen an der Höhe der von dem Verteidiger für seine Tätigkeit hinsichtlich der Einziehung der Betäubungsmittel und der Entziehung der Fahrerlaubnis geforderten Wertfestsetzung - den Betrag von 200,-- EUR. Die Beschwerde wurde auch in der Zwei-Wochenfrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.

Der Senat hat durch den Einzelrichter entschieden, weil die angefochtene Entscheidung auch von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

Die Strafkammer hat es zu Recht abgelehnt, für die Einziehung der Betäubungsmittel und die Entziehung der Fahrerlaubnis einen Gegenstandswert festzusetzen.

Betäubungsmittel haben nach der Rechtsprechung des Senats keinen objektiven (legalen) Gegenstandswert (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - 2 Ws 834/05 - so auch: KG in JurBüro 2005, 531; sinngemäß auch BGH in NStZ-RR 2002, 208; ebenso: Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Aufl., § 2, Rdn 9).

Die hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis entfaltete Tätigkeit des Verteidigers löst auch nach Auffassung des Senats keinen Gebührenanspruch nach Nr. 4142 VVRVG aus. Die Vorschrift regelt nach ihrem Wortlaut die Gebühr des Rechtsanwalts bzw. Verteidigers, die durch dessen Tätigkeit für den Beschuldigten entsteht, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet dagegen keine Erwähnung. § 442 StPO nennt als der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen den Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung und die Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet auch in dieser Vorschrift keine Erwähnung. Soweit in der Kommentarliteratur hierzu vereinzelt die Meinung vertreten wird, die sich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot beziehende Tätigkeit des Rechtsanwalts falle trotz Fehlens einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Maßnahmen in der amtlichen Anmerkung unter die Vorschrift der Nr. 4142 VVRVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Nr. 4142 VVRVG, Rdn 5), vermag der Senat dieser nicht näher belegten Auffassung aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht zu folgen. Gleiches ...

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