Leitsatz (amtlich)
Für die Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft erhält der Rechtsanwalt keine erhöhte Prozessgebühr.
Normenkette
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 27
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 21.11.2005; Aktenzeichen 9 O 235/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 21.11.2005 dahin geändert, dass der von dem Beklagten an die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstattende und seit dem 26.7.2005 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsende Betrag um 984,14 EUR auf 4.344,78 EUR herabgesetzt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 984,14 EUR (= 70 % von 2 × 606 EUR nebst Mehrwertsteuer).
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist auf Klägerseite keine nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöhte Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstanden. Es fehlt nämlich an einem Fall der anwaltlichen Mehrvertretung.
Der hiesige, im Jahr 2003 eingeleitete Rechtsstreit und das ihm vorgeschaltete selbständige Beweisverfahren, das 1999 beantragt worden ist, sind von einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrieben worden, in deren Namen jeweils der Verwalter gehandelt hat (vgl. Klageschrift S. 3 und Antragsschrift S. 1). Prozessgegenstand waren jeweils Mängelgewährleistungsansprüche, die in Ausübung des gemeinschaftlichen Eigentums geltend gemacht wurden. Insofern waren Forderungen im Streit, die nicht den einzelnen Eigentümern, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft als (teil-)rechtsfähigem Subjekt zuzuordnen sind. Das ergibt sich aus der in BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061 abgedruckten Entscheidung des BGH vom 2.6.2005 (BGH v. 2.6.2005 - V ZB 32/05, MDR 2005, 1156 = BGHReport 2005, 1090 m. Anm. Jennißen = NJW 2005, 2061). Mithin war stets ein einheitlicher Auftraggeber vorhanden, so dass die anwaltliche Prozessgebühr nur einfach erfallen konnte.
Dass der BGH die (Teil-)Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht schon längerfristig, sondern - mit der vorgenannten Entscheidung - erst nach der Erhebung der vorliegenden Klage anerkannt hat, ändert daran nichts. Denn die Entscheidung des BGH enthält eine allgemein gültige Aussage, die keinen Raum für irgendwelche zeitlichen Differenzierungen lässt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1494218 |
JurBüro 2006, 315 |
AGS 2006, 219 |
AGS 2006, 317 |
RVGreport 2006, 223 |
IWR 2006, 72 |
OLGR-West 2006, 655 |