Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Stufenklage. Prozesskostenhilfe (Aufhebung der Bewilligung)
Verfahrensgang
AG Linz (Beschluss vom 03.04.2001; Aktenzeichen 4 F 26/95) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Linz vom 03.04.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 11 RPflG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung war gerechtfertigt.
Der Klägerin war am 23.03.1995 Prozesskostenhilfe für das vorliegende Unterhaltsverfahren (Stufenklage) ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Nachdem über die erste Stufe (Auskunft) am 09.06.1995 ein Teil-Versäumnisurteil ergangen war, hat die Klägerin nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen am 08.01.1996 erklärt, das Verfahren nicht weiter fortführen zu wollen.
Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die hilfebedürftige Partei eine vom Gericht geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben bzw. dazu gehörende Belege nicht eingereicht hat. Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses und liegen auch jetzt noch vor. Die Klägerin hat bis heute die angeforderten Angaben zu ihrem aktuellen Einkommen nicht (vollständig) gemacht und die angeforderten Belege nicht (vollständig) vorgelegt.
Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO können Angaben und Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei zum Zweck der Überprüfung der Entscheidung über die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen jederzeit angefordert werden. Eine Änderung der Zahlungsanordnung zum Nachteil der Partei und damit auch die Verpflichtung, Angaben zu eventuell veränderten Verhältnissen zu machen, ist erst dann ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens 4 Jahre vergangen sind. Vorliegend begann der Lauf dieser Frist mit dem Eingang der Erklärung der Klägerin vom 08.01.1996, das Verfahren nicht fortführen zu wollen, am 09.01.1996. Damit lief die Frist an sich am 09.01.2000 ab. Allerdings darf auch nach Fristablauf noch eine Änderung zum Nachteil der Partei beschlossen werden, wenn das Abänderungsverfahren so zeitig eingeleitet worden ist, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 120 Rdnr. 26, m.w.N.). Es kommt insoweit also auf eine durch die Partei verursachte Verzögerung an, die eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums unmöglich macht. Davon muss vorliegend ausgegangen werden. Auf das Aufforderungsschreiben des Gerichts vom 06.05.1999 hat die Klägerin zwar am 28.05.1999 geantwortet, jedoch ohne ihrer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die ebenfalls angeforderten Belege beizufügen. Im Übrigen war aus ihrer Erklärung zu ersehen, dass ihre damalige Ausbildung in unmittelbarer Zukunft, nämlich am 09.06.1999, beendet sein würde.
Es erfolgte dann am 14.07.1999 die Aufforderung, Belege zu allen Angaben vorzulegen und (aktuelle) Lohn- und Einkommensnachweise zu den Akten zu reichen. Am 30.08.1999 wurde der Klägerin auf deren telefonische Anfrage hin Fristverlängerung gewährt; eine weitere Reaktion erfolgte dann aber bis zum 09.01.2000 nicht. Damit lag es allein an dem verzögernden Verhalten der Klägerin, dass innerhalb der Vierjahresfrist eine Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht getroffen werden konnte. Dieses Versäumnis führte dazu, dass auch noch nach Ablauf der Frist von 4 Jahren nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO möglich war.
Hierzu ist es aber nicht gekommen, weil die Klägerin auch in der Folgezeit – Erinnerungen erfolgten u.a. am 12.01. und am 21.03.2000 – äußerst schleppend reagierte; erst am 26.05.2000 wurden Unterlagen vorgelegt, allerdings nicht zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin nach Beendigung ihrer Ausbildung am 09.06.1999. Diese sind bis heute nicht belegt. Nach verschiedenen weiteren Schreiben wurden der Klägerin dann mit Schreiben vom 14.02. und 12.03.2001 letztmals Fristen zur Erfüllung der Anforderungen des Gerichts gesetzt und zugleich, die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung angedroht. Da die Klägerin diesen Aufforderungsschreiben ohne Angabe von Entschuldigungsgründen nicht nachgekommen ist, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Recht erfolgt. Da die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren die angeforderten Belege nicht nachgereicht hat, hat es bei dem Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts zu bleiben.
Unterschriften
Hahn, Wolff, Darscheid
Fundstellen
Haufe-Index 1532110 |
FamRZ 2002, 892 |