Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der Kosten zweier Anwälte

 

Leitsatz (amtlich)

Beruht ein Anwaltswechsel darauf, dass der erste Anwalt seine Zulassung aus gesundheitlichen Gründen zurückgibt, sind auch die Kosten des zweiten Anwalts erstattungsfähig, sofern bei Erteilung des ersten Mandats nicht vorhersehbar war, dass eine abschließende Bearbeitung ausschied.

 

Normenkette

ZPO § 91; BGB §§ 280, 611, 628

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 22.03.2006; Aktenzeichen 1 O 514/98)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers wird der für ihn am 14.3.2006 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz i.d.F. vom 22.3.2006 dahin geändert, dass der von der Klägerin an ihn zu erstattende, seit dem 28.11.2005 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsende Betrag um 387,64 EUR erhöht wird.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zu Last.

Der Beschwerdewert beträgt 387,64 EUR (= 18 % der Summe von 1.212,80 EUR, 909,60 EUR, 20 EUR und 11,18 EUR).

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Der Streithelfer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er aufgewendet hat, in- dem er seine zweitinstanzliche Vertretung wegen der Kanzleiaufgabe des zunächst von ihm bevollmächtigten Anwalts in neue Hände legen musste. Das ergibt sich aus § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO (OLG Koblenz v. 14.3.1991 - 14 W 116/91, BRAK 1992, 63 = MDR 1991, 1098; bestätigt durch den Beschl. v. 10.12.1998 - 14 W 890/98).

Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte insoweit zu erstatten, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Das ist der Fall, wenn weder der Partei noch dem Rechtsanwalt angelastet werden kann, dass es zu der neuen Mandatserteilung kam. So verhält es sich auch hier. Der Streithelfer hat unwidersprochen vorgetragen, der zunächst beauftragte Prozessvertreter habe seine Zulassung unverschuldet zurückgeben müssen, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu einer Fortführung seiner Berufstätigkeit in der Lage gewesen sei.

Der Erstattungsanspruch der Partei ist nur eingeschränkt, wenn der erste Anwalt das Mandat ungerechtfertigt kündigt oder bereits bei der Mandatsübernahme absehen konnte, dass er nicht in der Lage sein würde, den Auftrag zu Ende zu führen; dann ergeben sich nämlich für die Partei Leistungsverweigerungsrechte im Hinblick auf den anwaltlichen Gebührenanspruch (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. ein auf § 280 Abs. 1 BGB gestützter Arglisteinwand). Dafür ist hier jedoch nichts dargetan.

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1541329

FamRZ 2006, 1559

JurBüro 2006, 543

AGS 2006, 461

OLGR-West 2006, 939

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