Leitsatz (amtlich)

Die eine Teilzeitbeschäftigung des ausgleichspflichtigen Beamten vor Erreichen der Regelaltersgrenze beendende Entscheidung nach Ehezeitende aber noch vor rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich stellt eine nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende tatsächliche Veränderung dar, die den Ehezeitanteil - rückwirkend betrachtet - ändert.

 

Normenkette

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Trier (Entscheidung vom 14.02.2018; Aktenzeichen 9 F 212/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers der Antragstellerin zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 14. Februar 2018 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der [...] (Vers. Nr. [...]) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,6327 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto [...] bei der [...], bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Land Rheinland-Pfalz (Pers. Nr.: [...]) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.024,92 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto [...] bei der [...], bezogen auf den 31. Juli 2017, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der [...] (Vers. Nr. [...]) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,4601 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto [...] bei der [...], bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei den [...] (Vers. Nr. [...]) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,23 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der [...] (Vers. Nr. [...]) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.080,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die am [...] 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden sowie den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem basierend auf einer Auskunft des Landesamtes für Finanzen Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2017 im Wege der externen Teilung zulasten des dortigen Anrechts der Antragstellerin zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.034,71 EUR monatlich auf das vorhandene Konto [...] bei der [...], bezogen auf den 31. Juli 2017, begründet.

Hiergegen wendet sich der Versorgungsträger der Antragstellerin zu 3) - das Land Rheinland-Pfalz - mit seiner Beschwerde vom 6. März 2018. Diese begründet er damit, dass die der Antragstellerin bewilligte Teilzeitbeschäftigung, deren Fortdauer bis zum 31. Juli 2025 Grundlage der Auskunft vom 12. Dezember 2017 war, bereits am 31. Juli 2018 enden werde, woraus sich eine nach § 5 Abs. 2 VersAusglG beachtliche Änderung der voraussichtlichen Versorgungsansprüche der Antragstellerin ergebe. Aus der beigefügten Auskunft vom 9. März 2018 geht hervor, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts nunmehr auf nur noch 2.049,84 EUR beläuft, wobei das Land vorgeschlagen hat, den Ausgleichswert mit 1.024,92 EUR zu bemessen.

II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte - Beschwerde des Versorgungsträgers der Antragstellerin zu 3) ist begründet.

Der Ehezeitanteil eines Anrechts auf eine Beamtenversorgung wie die hier in Rede stehende bestimmt sich nach §§ 40 Absätze 1 und 2, 44 Abs. 1 VersAusglG auf Grundlage einer zeitratierlichen Bewertung. Dabei wird die Gesamtzeit bis zum Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze ermittelt. Der Ehezeitanteil der Versorgung bzw. der entsprechenden Anwartschaft entspricht dem Zeitanteil an der maßgeblichen Gesamtzeit, welcher in die Ehezeit fällt (vgl. Krenzler/Borth-Stieghorst, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. 2012 Kapitel 11, Rdnr. 108).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des auszugleichenden Anrechts ist gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG zwar das Ende der Ehezeit; zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin noch teilzeitbeschäftigt. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Diese Regelung dient der Prozessökonomie, indem Umstände, die zu einer Abänd...

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