Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährleistung. Ablehnung eines Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren. sofortige Beschwerde
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 01.09.2000; Aktenzeichen 9 OH 15/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 1. September 2000 abgeändert.
Die Ablehnung des Sachverständigen G. M. … …, wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin betreibt das selbständige Beweisverfahren, um gegenüber der Antragsgegnerin behauptete Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüche in Höhe von ihrer Schätzung nach 25.000 DM wegen der Lieferung von mangelhaftem Fugenmörtel, der bei Fliesenlegearbeiten verwendet wurde, durchsetzen zu können. Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 ordnete das Landgericht Mainz antragsgemäß die Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und beauftragte den Fliesenlegermeister G. M. mit der Erstellung des Gutachtens.
Mit Schriftsatz vom 15. August 2000 lehnte die Antragsgegnerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser als Kommanditist an einem Konkurrenzunternehmen, der K. Fliesen GmbH & Co. KG in M. beteiligt und gleichzeitig alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin der genannten Gesellschaft, der R. K. GmbH in M. ist.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, weil die Beteiligung des Sachverständigen an einem Konkurrenzunternehmen für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass weitere Kommanditistin des Konkurrenzunternehmens K. Fliesen GmbH & Co. KG die Tochterfirma Bau- und Grundstücksgesellschaft K. GmbH & Co. KG in A. ist. Die Antragstellerin des Verfahrens werde als mittelständiges Fliesenverlegeunternehmen sowohl von ihr – der Antragsgegnerin – als auch von der Bau- und Grundstücksgesellschaft K. GmbH & Co. KG dauerhaft intensiv umworben. Ihr Einzugsgebiet und das der Bau- und Grundstücksgesellschaft K. GmbH & Co. KG sowie die jeweilige Klientel seien identisch. Die Kunden im Bereich B. –, wo sie – die Antragsgegnerin – eine Niederlassung betreibe, bedienten sich abwechselnd bei ihr und der Bau- und Grundstücksgesellschaft K. GmbH & Co. KG. Des Weiteren stehe die K. Fliesen GmbH & Co. KG als Fliesenlegerbetrieb mit ihrem – der Antragsgegnerin – Tochterunternehmen R.
… GmbH in S. in engstem Wettbewerb. In jüngster Zeit hätten sich beispielsweise um zwei Großbauvorhaben sowohl ihre Tochtergesellschaft als auch die K. Fliesen GmbH & Co. KG beworben.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch im selbständigen Beweisverfahren ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Nach § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung sind dann gegeben, wenn genügend objektive Umstände vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu der Befürchtung geben, der Sachverständige werde sein Amt nicht unparteiisch wahrnehmen.
Das ist hier der Fall.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige G. M. ist als Kommanditist an einem Konkurrenzunternehmen der Antragstellerin beteiligt sowie als Geschäftsführer der Komplementär GmbH des Konkurrenzunternehmens tätig. In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage der Befangenheit eines Sachverständigen, der in einem Konkurrenzverhältnis zu einer Partei steht, unterschiedlich beurteilt (Befangenheit bejahend: OLG Köln, ZIP 1990, 58 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 58. Aufl. 2000, § 406 Rn. 11; Münch/Komm ZPO-Damrau, 2. Aufl. 2000, § 406 Rn. 5; Zöller/Greger, 21. Aufl. 1999, § 406 Rn. 8; Musielak/Huber, ZPO-Kommentar, § 406 Rn. 11; Befangenheit ablehnend: OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 284; OLG München, MDR 1989, 828; Thomas/Putzo, 22. Aufl. 1999, § 406 Rn. 3).
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass die Beteiligung eines Sachverständigen an einem Konkurrenzunternehmen für sich allein gesehen die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt. Entscheidend sind vielmehr stets die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehenden Umstände des konkreten Einzelfalles. Diese rechtfertigen vorliegend entgegen der Auffassung des Landgerichts die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem vom Gericht bestellten Sachverständigen.
Die Antra...