Leitsatz (amtlich)
Mit dem Tod des um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Antragstellers erledigt sich das Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren.
Eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf einen Zeitpunkt vor dem Versterben kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag schon vor dem Tod bewilligungsreif war.
Normenkette
ZPO §§ 114, 118
Verfahrensgang
AG Trier (Beschluss vom 17.11.2015) |
Tenor
Die Beschwerde der Erben des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Trier vom 17.11.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung ist unbegründet.
Eine Unterbrechung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist durch den Tod des Antragstellers nicht eingetreten, da er zu diesem Zeitpunkt durch seine Verfahrensbevollmächtigte vertreten war (§ 246 Abs. 1 ZPO).
Zutreffend hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten abgewiesen.
Nach dem Tode des Antragstellers kommt unabhängig davon, ob der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache hat bzw. bis zu seinem Tode hatte, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht.
Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des Hilfebedürftigen endet. Für die Bewilligung kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antrag stellenden Beteiligten an. Dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Mit dem Tod erledigt sich das bisherige Bewilligungsverfahren (OLG Oldenburg 8 W 4/10; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen L 9 SO 516/11 B).
Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe scheidet auch eine rückwirkende Bewilligung für die Zeit bis zum Tode des Beteiligten aus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfahrenskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können, denn maßgebend für die Bewilligung ist stets, ob der Antragsteller der Hilfe noch bedarf. Die Funktion der Verfahrenskostenhilfe, dem hilfsbedürftigen Beteiligten die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, kann nach dessen Tod auch durch eine rückwirkende Bewilligung nicht mehr erreicht werden.
Die Beschwerde des verstorbenen Antragstellers, an dessen Stelle seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger getreten sind, ist danach unbegründet und zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 9334607 |
FamRZ 2016, 2025 |