Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Jagdpachtvertrages
Normenkette
BGB § 314; BJagdG § 11; LJagdG RLP § 11
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 30.4.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen mit dem Beklagten am 14.5.1996 geschlossenen Jagdpachtvertrag über den Jagdbezirk M., Teilbezirk III fristlos kündigen durfte oder nicht. Unter anderem ist die Frage streitig, ob der Beklagte entgegen den Bestimmungen des Jagdpachtvertrages entgeltliche Jagderlaubnisscheine erteilt hat oder nicht. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Jagderlaubnisscheininhaber finanzielle Aufwendungen für Fütterung und Instandhalten von Hochsitzen erbracht hat.
Das LG hat in dem angefochtenen Urteil die fristlose Kündigung für berechtigt erachtet und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, die Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft M. Teilbezirk III in der Größe von ca. 349 ha zu betreiben. Als Kündigungsgrund hat das LG angenommen, dass die vom Beklagten jährlich an den Zeugen N. vergebenen "unentgeltlichen" Jagderlaubnisscheine als entgeltlich zu werten seien und damit ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Verstoß gegen die Bestimmungen des Jagdpachtvertrages vorliege.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 10.2.2005 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auch habe die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Im Einzelnen hat der Senat hierzu ausgeführt:
Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass die Klägerin zu einer fristlosen Kündigung des Jagdpachtvertrages gem. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Jagdpachtvertrages berechtigt war, weil der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Verbot, entgeltliche Jagderlaubnisscheine zu erteilen, verstoßen hat. Zutreffend hat das LG den an Herrn N. erteilten Jagderlaubnisschein als einen entgeltlichen gewertet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Würdigung. Der Senat verkennt nicht, dass es in Kreisen der Jägerschaft durchaus üblich ist, dass der Inhaber einer unentgeltlichen Jagderlaubnis sich an den im Revier anfallenden Arbeiten sowie auch an den Kosten der Fütterung beteiligt - sei es dadurch, dass er selbst Futter besorgt und ins Revier bringt, sei es dadurch, dass er sich mit einem kleinen Beitrag an der Anschaffung beteiligt. Derartige geringfügige Leistungen auf freiwilliger Basis im Rahmen eines gesellschaftlichen Gefälligkeitsverhältnisses machen die erteilte Jagderlaubnis noch nicht zu einer entgeltlichen. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den eigenen Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem LG muss derjenige, der bei ihm jagen will, sich an den Fütterungskosten beteiligen. Damit nimmt er nicht nur freiwillige Gefälligkeiten der Jagderlaubnisinhaber entgegen, sondern fordert deren finanzielle Beteiligung an den Kosten der Jagd. Die geforderte Zahlung steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eingeräumten Jagdrecht und ist als verlangte Gegenleistung für die erteilte Jagderlaubnis anzusehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es für Herrn N. und seine Frau selbstverständlich ist, sich wie in Jägerkreisen üblich an den anfallenden Arbeiten und Fütterungskosten zu beteiligen. Durch die vom Beklagten erhobene Forderung nach entsprechenden Zahlungen erfolgen diese nicht mehr freiwillig im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses, sondern in Erfüllung einer ausdrücklich oder konkludent vereinbarten Verpflichtung. Die von Herrn N. geleisteten Beiträge, welche die Klägerin auf mindestens 1.000 EUR schätzt, sind auch nicht mehr geringfügig. Der Beklagte ist dieser Schätzung der Klägerin nicht entgegengetreten. Nicht von entscheidender Bedeutung für die Frage der Entgeltlichkeit der Jagderlaubnis ist es auch, ob diese jederzeit wieder entzogen werden kann oder nicht.
Der Beklagte hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht geltend, hinsichtlich der von ihm dem Zeugen N. erteilten Jagderlaubnis könne eine Entgeltlichkeit im Sinne des Gesetzes nicht angenommen werden, da eine entgeltliche Jagderlaubnis auf einem Vertrag beruhe, der nur bei Vorliegen von Gründen für eine außerordentliche Kündigung gekündigt werden könne. Die von ihm dem Zeugen N. jeweils für ein Jagdjahr ausgehändigten Jagderlaubnisscheine seien jedoch frei widerruflich gewesen. Auch se...