Entscheidungsstichwort (Thema)
Mieteransprüche bei ausbleibendem Kundenstrom in einem neu eröffneten Einkaufszentrum
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich trägt der Mieter das Rentabilitätsrisiko bei gewerblicher Miete von Verkaufsräumen in einem neuen Einkaufszentrum mit einem neuen, auf jugendliches Publikum zielenden Vermarktungskonzept. Eine Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen vorvertraglicher Erklärungen zu Inhalt und Umfang von Werbemaßnahmen sowie zur voraussichtlichen Kundenfrequenz erfordert substantiierten Sachvortrag des Mieters zum angeblich irreführenden Inhalt der Vertragsgespräche, wenn die insoweit behaupteten Zusicherungen oder Zusagen des Vermieters und seines Bevollmächtigten in dem sodann geschlossenen schriftlichen Mietvertrag weder fixiert noch in irgendeiner Weise angedeutet sind.
Normenkette
BGB §§ 164, 166, 241 Abs. 2, §§ 276, 278, 311 Abs. 2-3, §§ 313, 535, 536 Abs. 2, §§ 536a, 546a; AktG § 15
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 19.11.2014; Aktenzeichen 10 O 61/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Koblenz vom 19.11.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.139,03 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Darstellung des Sachverhaltes einschließlich der Berufungsanträge sowie zur Begründung der Zurückweisung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.2.2015 Bezug genommen. Dort hat der Senat mitgeteilt:
I. "Die Klägerin begehrt als Eigentümerin und Vermieterin des Forum M. in K. von der Beklagten rückständigen Mietzins.
Die Klägerin, vertreten durch die E. GmbH & Co KG, hat mit der Beklagten einen Mietvertrag über einen Verkaufsstand im Forum M. in K. geschlossen. Am Tage des Mietvertragsabschlusses kam zwischen der Beklagten und der E. GmbH & Co KG eine weitere Vereinbarung über Werbemaßnahmen zustande. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Vertragsurkunden Bezug genommen.
Die Beklagte beglich die Mieten für Mai bis August 2013 nicht, nebst Rücklastschriften ein Gesamtbetrag von 7.561,31 EUR.
Am 18.8.2013 wurde das Mietverhältnis deshalb fristlos gekündigt. Gleichwohl nutzte die Beklagte den Verkaufsstand bis zur Rückgabe am 28.2.2014 weiter. Die Klägerin begehrt deshalb eine Nutzungsentschädigung von monatlich 1.894,48 EUR für die Monate September bis Dezember 2013.
Die Beklagte macht geltend, dass ihr beim Vertragsschluss zugesagt worden sei, dass das Forum M. stark beworben werde und deshalb mit mehr Kundenzuspruch als im ebenfalls in K. gelegenenen L. - Center zu rechnen sei. Tatsächlich seien an Samstagen nur 19.000 statt der zu erwartenden 25.000 Besucher im Forum M. zu zählen; an auf konkrete Zielgruppen gerichteten Werbemaßnahmen fehle es.
Die Klägerin bestreitet demgegenüber, Kundenfrequenzen oder Werbemaßnahmen zugesagt zu haben. Ein Abschluss eines Werbevertrages mit der E. GmbH & Co KG sei nicht Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages gewesen. Die Klägerin sei auch nicht konzernrechtlich mit der E. GmbH & Co KG verbunden.
Das LG hat die auf Zahlung verzinster 15.139,03 EUR gerichtete Klage für begründet erachtet. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Mietvertrag und nach dessen Ende aus § 546a BGB. Gegenansprüche der Beklagten hat das LG verneint. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nicht festzustellen. Zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzungen seien der Klägerin nicht vorzuwerfen. Insbesondere habe sich die Klägerin nicht zur Durchführung von Werbemaßnahmen verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie den Klageabweisungsantrag unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Mit dem Mietvertrag einerseits und dem Werbevertrag andererseits sei ein Kopplungsgeschäft geschlossen worden. Das LG habe es deshalb nicht dahinstehen lassen dürfen, dass die mit dem Werbevertrag verbundenen Zusagen nicht eingehalten worden seien. Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin zu. Insoweit habe diese nach §§ 276, 278 BGB auch für das Verschulden der E. GmbH & Co KG einzustehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die B...