Verfahrensgang

AG Koblenz (Aktenzeichen 191 F 8/20)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 25.02.2020 und der Nichtabhilfebeschluss vom 12.03.2020, jeweils Aktenzeichen 191 F 8/20, aufgehoben, soweit der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz zurückverwiesen.

3. Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung zu versagen, die Inanspruchnahme von Elternzeit sei unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen und er habe sich fiktiv ein unter Zugrundelegung der Steuerklasse 3 ergebendes Nettoeinkommen anrechnen zu lassen.

4. Von der Erhebung der Festgebühr nach Ziffer 1912 KV FamGKG wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde bezüglich Kindesunterhalts.

Der Antragsteller ist der Vater der am ...2012 geborenen Antragsgegnerin, die im Haushalt ihrer allein sorgeberechtigten Mutter lebt.

Durch Jugendamtsurkunde der Stadtverwaltung ...[Z] vom 08.12.2012, UR-Nr.:160/2012 erkannte der Antragsteller seine Verpflichtung zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts für die Antragsgegnerin an.

Am ...2018 wurde aus seiner jetzigen Ehe das weitere Kind des Antragstellers ...[A] geboren. Zunächst arbeitete der Antragsteller nach der Geburt des Kindes vollschichtig, während seine Ehefrau Elterngeld bezog und erzielte im Jahr 2018 ein Jahresbruttoeinkommen von 24665,42 EUR. Netto verblieben ihm bei Lohnsteuerklasse V, keinem Kinderfreibetrag, der Kirchensteuer und den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen 14411,41 EUR. Seit dem 15.03.2019 befindet sich der Antragsteller in Elternzeit und bezieht Elterngeld plus in Höhe von 333,13 EUR, während seine Ehefrau einer vollschichtigen Tätigkeit nachgeht.

Mit Schreiben vom Februar 2019 wurde die Antragsgegnerin über das Jugendamt als deren Beistand zur Zustimmung zur Reduzierung des Unterhaltstitels aufgefordert, was das Jugendamt nach Verhandlungen letztlich insgesamt ablehnte.

Der Antragsteller hat daraufhin Verfahrenskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren, mit dem Antrag, seine Unterhaltspflicht ab Februar 2019 auf monatlich 33,35 EUR und ab Januar 2020 auf Null zu reduzieren, beantragt.

Er ist der Auffassung, dass er aus seinem Nettoeinkommen von monatlich 1200,90 EUR im Jahr 2019 unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ...[A] nur noch in Höhe eines Betrages von monatlich 33,35 EUR und im Jahr 2020 wegen des erhöhten Selbstbehalts gar nicht mehr leistungsfähig sei. Seine Leistungsfähigkeit ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Elterngeldes und des Selbstbehalts für Nichterwerbstätige.

Das Familiengericht hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 25.02.2020 teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er die Abänderung der Jugendamtsurkunde auf einen Betrag von monatlich 215,00 EUR für die Monate Februar bis Dezember 2019 und auf 175,67 EUR ab Januar 2020 begehrt hat. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antragsteller ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1437,67 EUR zuzurechnen sei. Dabei sei von einem Bruttoeinkommen in Höhe von 1900,00 EUR auszugehen. Dieses sei nach Steuerklasse III zu versteuern, da der Antragsteller wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht diese hätte wählen müssen. Zudem hätte er sich auch einen Kinderfreibetrag eintragen lassen müssen, weswegen dieser ebenfalls bei der Berechnung des Nettoeinkommens anzusetzen sei. Sein Selbstbehalt sei wegen der Synergieeffekte des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau um 10 % zu reduzieren. Hieraus ergäben sich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für das Kind ...[A] die vorstehenden Beträge, in deren Höhe der Antragsteller leistungsfähig sei.

Gegen diesen ihm am 28.02.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 11.03.2020 beim Familiengericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt und hilfsweise die Abänderung des Unterhaltstitels für die Zeit von Februar 2019 bis Juni 2019 auf 105,50 EUR, von Juli 2019 bis Dezember 2019 auf 105,60 EUR und ab Januar 2020 auf 61,85 EUR anstrebt.

Er ist der Auffassung, dass seine Elternzeit auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen sei. Zudem sei er auf Grund der ehelichen Lebensverhältnisse berechtigt gewesen, die Steuerklasse V zu wählen. Allenfalls dürfe ihm Einkommen nach der Steuerklasse IV zugerechnet werden, was unter Berücksichtigung pauschaler berufsbedingter Aufwendungen zu einem Nettoeinkommen von 1273,11 EUR führe. Ein Kinderfreibetrag sei wegen der erforderlichen Zustimmung der Kindesmutter nicht zu berücksichtigen. Danach sei er lediglich in Höhe der in seinem Antrag aufgeführten Beträge leistungsfähig.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 12.03.2020 unter Bezugnahme auf die nach seiner Ansicht auch u...

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