Leitsatz (amtlich)
Das - isolierte - Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung einer im Insolvenzverfahren angemeldeten - bestrittenen - Forderung zur Insolvenztabelle erledigt sich mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO finden hier keine Anwendung; ein gewillkürter Parteiwechsel auf die Insolvenzschuldnerin ist nicht zuzulassen.
Normenkette
ZPO §§ 240, 263; InsO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1, § 258 Abs. 1, § 259 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 05.02.2014; Aktenzeichen 11 O 307/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 5.2.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das LG hat mit Recht der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen (§ 114 Satz 1 ZPO). Das vorliegende Bewilligungsverfahren hat infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 2. sein Ende gefunden.
a) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 2. ist - der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans vom 5.9.2013 (AH Bl. 64 ff.) nachfolgend - mit Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts vom 16.10.2013 aufgehoben worden (öffentliche Bekanntmachung AH Bl. 63). Mit Wirkung ab 19.10.2013 (§ 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 258 Abs. 3 Satz 2 InsO) ist damit das Amt des Antragsgegners zu 1. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 2. erloschen (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Insolvenzbeschlag (§§ 80 ff. InsO) endete und die Antragsgegnerin zu 2. erhielt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht sowie die Prozessführungsbefugnis (auch) im Hinblick auf unterbrochene respektive noch nicht abgeschlossene Rechtstreitigkeiten für und gegen die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. Huber in MünchKomm/InsO, 3. Aufl. 2014, § 259 Rz. 11); folgerichtig entfiel im nämlichen Zeitpunkt zugleich die vormalige Prozessführungsbefugnis des Antragsgegners zu 1. (BGH NJW-RR 2010, 629 Tz. 7).
Im vorliegenden Verfahren erstrebt(e) der Antragsteller in Ausübung seines Amtes als Insolvenzverwalter eines Unternehmens der E.-Gruppe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der beabsichtigten Klageerhebung gegen den Antragsgegner zu 1. als Insolvenzverwalter eines anderen Unternehmers der E.-Gruppe auf Feststellung einer im Insolvenzverfahren der Antragsgegnerin zu 2. (Schuldnerin) angemeldeten - bestrittenen - Forderung zur Insolvenztabelle in Höhe eines Betrages von 144.163,98 EUR (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 InsO). Das am 4.10.2013 beim LG eingegangene Gesuch entbehrt, was auch der Antragsteller nicht anders sieht, seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Erfolgsaussicht, da der Antragsgegner zu 1. die (passive) Prozessführungsbefugnis verloren und die beabsichtigte (insolvenzrechtliche) Feststellungsklage sich infolge Wegfalls des Insolvenzbeschlags erledigt hat (vgl. Schumacher in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 179 Rz. 55).
b) Das Prozesskostenbewilligungsverfahren ist nicht unterbrochen worden noch ist eine Auswechselung der (beabsichtigten) Beklagtenpartei eingetreten. Die Vorschriften der §§ 239, 240, 242 ZPO finden hier, im Unterschied zum Klageverfahren (vgl. BGH NJW-RR 2011, 882 Tz. 6 ff.; Huber, a.a.O., Rz. 15), keine - auch keine entsprechende - Anwendung.
Im durch das Bewilligungsgesuch eingeleiteten Prozesskostenhilfeverfahren (§§ 117, 118 ZPO) entsteht zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner gerade (noch) kein Prozessrechtsverhältnis; beteiligt sind hier nur der Antragsteller, das Gericht und gegebenenfalls die Staatskasse (vgl. BGH NJW 1984, 740 Tz. 3; OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 621 Tz. 10; OLG Dresden FamRZ 2011, 1242; Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 118 Rz. 1 f.). Durch die Bekanntgabe des Gesuchs an den Antragsgegner (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wird die Hauptsache auch nicht etwa bereits rechtshängig i.S.d. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO; an die Klageerhebung anknüpfende (prozessuale oder materiell-rechtliche) Fristen werden grundsätzlich nicht gewahrt (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 29; Geimer, a.a.O., § 117 Rz. 3; s. auch BGH FamRZ 1982, 792 zu § 323 Abs. 3 ZPO). Aus diesen Gründen ist der Anwendungsbereich der - ein Prozessrechtsverhältnis im kontradiktorischen Streitverfahren vorausetzenden - Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO im (reinen; isolierten) Prozesskostenhilfeverfahren nicht eröffnet (OLG Koblenz AnwBl. 1989, 178; OLG Köln NJW-RR 1999, 276; Geimer, a.a.O., § 118 Rz. 15; Greger in Zöller, a.a.O., vor § 239 Rz. 8). Auf den in der Kommentarliteratur dokumentierten Meinungsstreit darüber, inwieweit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch über ein Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden werden kann (vgl. etwa abl. OLG Köln NJW-RR 200...