Leitsatz (amtlich)
Ein sog. horizontaler Teilbeschluss ist in Unterhaltssachen regelmäßig unzulässig (Anschluss an Senat FamRZ 1998 m 755).
Verfahrensgang
AG Linz (Beschluss vom 15.01.2014; Aktenzeichen 4 F 189/12, 4 F 137/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und Widerantragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Linz am Rhein vom 15.1.2014 zu Az. 4 F 189/12 und gegen den Teilbeschluss des AG - Familiengericht - Linz am Rhein vom 15.1.2014 zu Az. 4 F 137/13 werden die vorgenannten Entscheidungen und das zu diesen führende Verfahren aufgehoben.
Das verbundene Verfahren wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die wechselseitigen Unterhaltsanträge sowie zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:
a) bis zur Verfahrensverbindung: - 13 UF 129/14: 5.280 EUR
- 13 UF 119/14: 3.420 EUR
b) danach auf insgesamt: 8.700 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegner. Diese leben bei ihrer Mutter.
Mit Urteil des AG - Familiengericht - Linz am Rhein vom 5.8.2004 wurde der Antragsteller verpflichtet, an den Antragsgegner zu 1) einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt von 241 EUR und an den Antragsgegner zu 2) einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt von 199 EUR zu zahlen. Darüber hinaus enthält dieses Urteil eine weitere Unterhaltszahlungspflicht von 284 EUR/mtl. gegenüber der am ... 1992 geborenen Schwester der Antragsgegner, deren Vater der Antragsteller ebenfalls ist.
Mit Ende 2012 beim Familiengericht eingereichten Antrag (AG Linz am Rhein Az. 4 F 189/12) begehrt der Antragsteller eine Abänderung des vorstehend genannten Urteils dahin, dass er den Antragsgegnern ab Dezember 2012 keinen Unterhalt mehr schulde. Die Antragsgegner sind dem entgegen getreten und verlangen ihrerseits mit Mitte 2013 eingereichtem Gegenantrag (AG Linz am Rhein Az. 4 F 137/13) im Wege einer Stufenklage Auskunft und Abänderung des Urteils aus dem Jahr 2004, wobei sie mindestens eine Anhebung der Unterhaltspflicht auf den aktuellen Mindestunterhalt von je 334 EUR/mtl. erstreben. Dagegen hat sich wiederum der Antragsteller zur Wehr gesetzt.
Das Familiengericht hat beide Verfahren getrennt geführt und den Abänderungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 15.1.2014 zurückgewiesen. Im Abänderungsverfahren der Antragsgegner hat es diesen mit Teilbeschluss vom gleichen Tage den aktuellen Mindestunterhalt zuerkannt.
Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass hinsichtlich des Abänderungsantrags des Antragstellers bereits Bedenken an dessen Zulässigkeit bestünden, da eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation aufgrund der nur geringfügig veränderten Einkommenssituation bei Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber der Schwester der Antragsgegner bereits zweifelhaft sei. Jedenfalls aber sei der Antragsteller gem. § 1603 Abs. 2 BGB als fiktiv leistungsfähig anzusehen, den Mindestunterhalt zu zahlen. Dem stünden auch gesundheitliche Gründe nicht entgegen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinen gegen beide Entscheidungen eingelegten Beschwerden, mit denen er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung widerholt und vertieft er im Wesentlichen sein jeweiliges erstinstanzliches Vorbringen. Die Antragsgegner verteidigen die angefochtenen Entscheidungen, und zwar ebenfalls weitgehend unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags.
Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 14.4.2014 darauf hingewiesen, dass der angefochtene Teilbeschluss im Verfahren 13 UF 119/14 (AG Linz am Rhein 4 F 137/13) eine nach §§ 113 FamFG, 301 ZPO unzulässige horizontale Teilentscheidung darstelle. Da es sich bei beiden Verfahren um gegenläufige Abänderungsverfahren handle, seien diese zunächst zu verbinden und danach sei beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren beide angefochtenen Entscheidungen auf die Beschwerde des Kindesvaters aufzuheben und das verbundene Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen. Angesichts dessen hatte der Senat den Beteiligten aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, welchen jedoch lediglich die Antragsgegner angenommen haben.
Mit Beschluss vom 7.5.2014 hat der Senat die beiden Verfahren verbunden.
II. Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende(n) Beschwerde(n) des Antragstellers haben in der Sache vorläufig Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen sowie der diesen zugrunde liegenden Verfahren und zur Zurückverweisung an das Familiengericht.
Der Teilbeschluss vom 15.1.2014 im Verfahren AG Linz am Rhein 4 F 137/13 leidet an einem erheblichen Verfahrensmangel i.S.d. §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3, 301 ZPO. Er spricht den Antragsgegnern ab Juni 2013 einen höheren als den bisher titulierten Unterhalt zu, ohne aber abschließend über die diesen Zeitraum betreffende Unterhaltspflich...