Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminkosten des Beklagtenanwalts in Unkenntnis der Klagerücknahme
Leitsatz (amtlich)
Wird die Klage derart kurz vor einem Gerichtstermin zurückgenommen, dass die Abladung des Beklagtenanwalts durch die Geschäftstelle nicht gesichert erscheint, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers verpflichtet, durch einen Anruf oder in sonstiger Weise beim gegnerischen Kollegen sicherzustellen, dass dieser nicht zum Termin anreist.
Normenkette
ZPO §§ 91, 269; BGB §§ 276, 611, 675, 839; GG Art. 34; RVG-VV Nrn. 7003, 7005-7006
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 20.06.2006; Aktenzeichen 10 O 142/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 20.6.2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Den Beschwerdewert bemisst der Senat auf 300 EUR.
Gründe
Das LG hatte Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 20.6.2006 um 10.15 Uhr. Durch ein am 19.6.2006 bei dem LG eingegangenes Fax nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage zurück. Neben dem Eingangsstempel befindet sich der Vermerk:
"Eingang bei der Geschäftstelle am 20.6.2006 um 10.30 Uhr"
Die von außerhalb angereiste, über die Klagerücknahme nicht informierte Prozessbevollmächtigte des Beklagten nahm den Termin wahr. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden.
Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt die Klägerin eine Einschränkung ihrer Kostentragungspflicht dahin, dass sie nur die bis zum 19.6.2006 entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Das LG habe am 19.6.2006 die gebotene Terminsaufhebung und Abladung der gegnerischen Prozessbevollmächtigten versäumt.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Über die Kosten des Rechtsstreits ist grundsätzlich insgesamt und einheitlich zu entscheiden. Ob bereits dieser Grundsatz die erstrebte Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten hindert, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, wer nach den Vorstellungen der Klägerin die am 20.6.2006 entstandenen Kosten tragen soll. Durch gerichtliche Versäumnisse entstandene Kosten sind nämlich außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 GKG, der außergerichtliche Kosten nicht erfasst, von den Prozessparteien zu tragen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Partei, die durch ein gerichtliches Versäumnis mit überflüssigen Kosten des Gegners belastet ist, deswegen ein Amtshaftungsanspruch zusteht.
All das kann offen bleiben, weil die Kostengrundentscheidung hier in ihrem wirtschaftlichen Endergebnis nicht zu beanstanden ist und die sofortige Beschwerde jedenfalls aus diesem Sachgrund zurückgewiesen werden muss.
Dass die am 19.6.2006 erfolgte Klagerücknahme mit dem Eingang bei Gericht wirksam wurde, steht außer Zweifel. Die in der Posteingangsstelle eines Gerichts eingehenden, nicht als dringlich gekennzeichneten Faxschreiben werden indes von dem dort tätigen Personal ohne Kenntnisnahme vom Inhalt lediglich mit einem Eingangsstempel versehen und an die jeweilige Geschäftsstelle weitergeleitet. Das ist allgemein bekannt. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufdrängen, dass die Aufhebung des Termins vom 20.6.2006 und die Unterrichtung der gegnerischen Prozessbevollmächtigten durch das Gericht nicht gesichert erschienen. Diese ganz nahe liegende Überlegung musste den Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlassen, selbst am 19.6.2006 die Kanzlei der Gegenseite anzurufen und dort mitzuteilen, dass das Erscheinen im Gerichtstermin am folgenden Tag wegen der Klagerücknahme entbehrlich sei. Was sich insoweit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht aufdrängte, musste sich den Mitarbeitern der Wachtmeisterei des LG erst recht nicht aufdrängen. Selbst von der Geschäftsstelle konnte am 19.6.2006 und in den frühen Morgenstunden des 20.6.2006 nicht erwartet werden, die von auswärts anreisende Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch abzuladen. Da die Akte nicht greifbar war, weil sie dem zuständigen Richter vorlag, konnte nämlich nicht sicher beurteilt werden, ob die Klagerücknahme überhaupt wirksam und daher eine Aufhebung des Termins erforderlich war. Hätte es sich nicht um den ersten Termin gehandelt, wäre nämlich zu prüfen gewesen, ob die Rücknahme der Zustimmung des Beklagten bedurfte. Gesicherte Erkenntnisse hatte insoweit nur der Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Den am 19.6.2006 versäumten Anruf bei der gegnerischen Prozessbevollmächtigten kann er nunmehr nicht in eine gerichtliche Pflichtverletzung ummünzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1552487 |
FamRZ 2006, 1687 |
NJW-RR 2007, 1563 |
JurBüro 2006, 543 |
ZAP 2007, 116 |
MDR 2007, 55 |
AGS 2007, 105 |
RENOpraxis 2007, 25 |
RENOpraxis 2007, 57 |
RVGreport 2006, 473 |
OLGR-West 2006, 1056 |