Leitsatz (amtlich)

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, sind auch Prozesse unterbrochen, die die persönliche Haftung eines Gesellschafters betreffen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Ansprüche für die Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

 

Normenkette

InsO § 11 Abs. 2 Nr. 1, §§ 15, 93; ZPO §§ 240, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 252, 345

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 04.11.2009; Aktenzeichen 3 O 33/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Mainz - Einzelrichter - vom 4.11.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gem. § 252 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 252 Rz. 1), jedoch nicht begründet.

Das LG hat den Antrag der Klägerin auf Erlass eines 2. Versäumnisurteils (§ 345 ZPO) betreffend die Verwerfung des Einspruchs der Beklagten zu 1) zurückgewiesen, da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GdbR, einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1, 15 InsO (vgl. hierzu Braun/Kroth, InsO, 3. Aufl., § 93 Rz. 6; Braun/Bußhardt, § 11 Rz. 8), auch Prozesse unterbrochen sind, die die persönliche Haftung eines Gesellschafters betreffen. § 93 InsO bestimmt für die Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, dass die betreffenden Ansprüche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen.

Die von der Beschwerdebegründung vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine andere Betrachtung. Im Bereich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist durch die Entscheidungen des BGH (ZIP 1999, 1755 ff.; ZIP 2001, 330; ZIP 2007, 79 ff.) für die Außen-Gesellschaft die Anwendbarkeit des § 93 InsO geklärt. Der BGH hat die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Außengesellschaft anerkannt und entschieden, dass bei einer persönlichen Haftung des Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten das Verhältnis zwischen der Gesellschaftsverbindlichkeit und der Haftung des Gesellschafters der Rechtslage in den Fällen der akzessori-schen Gesellschafterhaftung gem. § 128 HGB bei der OHG entspricht (vgl. Braun/Koth, Inso, § 93 Rz. 6; MünchKomm/lnso, 2001, § 93 Rz. 3 ff.).

Das Verfahren ist gem. § 240 ZPO unterbrochen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die von der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage bereits geklärt ist.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da etwaige Kosten Teil der Prozesskosten und bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind (Zöller/Greger, § 252 Rz. 3).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2299405

DStR 2010, 17

NZG 2010, 381

NZG 2010, 544

ZIP 2010, 448

MDR 2010, 470

NZI 2010, 22

NZI 2010, 411

ZInsO 2010, 398

ZBB 2010, 180

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