Verfahrensgang

AG Trier (Beschluss vom 11.07.2017; Aktenzeichen 37 F 150/17)

 

Tenor

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 11. Juli 2017 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige - insbesondere statthafte (§§ 67 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- (§§ 67 Abs. 2 FamFG, 569 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht (§§ 67 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingelegte - sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin für ihren "Antrag" vom 19. Mai 2017 bzw. ein entsprechendes Kindschaftsverfahren zu Recht keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Denn der Antragstellerin fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Antragsberechtigung.

Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO kann nur einem Beteiligten im Sinne von § 7 Absätze 1 bis 4 FamFG (vgl. MünchKomm-Viefhues, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 76, Rdnr. 8; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 76 FamFG, Rdnr. 3) gewährt werden, der eigene Rechte geltend zu machen beabsichtigt (vgl. BGH, NJOZ 2017, 1489, 1489, Rdnr. 4; NJW 2015, 234, 234; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 2 WF 10/16 -, juris, Rdnr. 18; Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 2 WF 314/11 -, BeckRS 2012, 01110; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WF 245/14 -, juris, Rdnr. 7; Prütting/Helms-Dürbeck, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 76, Rdnr. 10; Heilmann-Dürbeck, PK-Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 76 FamFG, Rdnr. 3). Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Sie kann in einem solchen Fall vielmehr nur dem Beteiligten gewährt werden, der unterstützt werden soll, um dessen Recht es also geht (vgl. BGH, NJW 2015, 234, 235 OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).

Dies folgt aus dem Umstand, dass § 76 Abs. 1 FamFG hinsichtlich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die §§ 114 ff. ZPO verweist. Der demnach einschlägige § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass einer Prozesspartei bei Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt werden kann. Eine Verfahrensbeteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht, ist aber ausschließlich zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar. Dies bedurfte in § 114 ZPO keiner ausdrücklichen Klarstellung, weil es sich für die Partei des Zivilprozesses aus der Natur der Sache ergibt. Durch den Verweis auf diese Vorschrift ordnet § 76 Abs. 1 FamFG auch für das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine entsprechende Begrenzung der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, an (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, NJOZ 2017, 1489, 1489, Rdnr. 4; NJW 2015, 234, 234 f.).

Die gesetzlich durchaus vorgesehene Möglichkeit, trotz Fehlens eigener Rechtsbetroffenheit den Beteiligtenstatus zu erlangen (vgl. insoweit Prütting/Helms-Prütting, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 7, Rdnr. 44 ff.; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 7 FamFG, Rdnr. 14; Bahrenfuss-Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 7, Rdnr. 25; Bork/Jakoby/Schwab- Jacoby, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 7, Rdnr. 11), ändert daran nichts. Denn eine über § 114 ZPO hinausreichende Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Personen, die sich lediglich mit fremdnützigen Zielen am Verfahren beteiligen, hat der Gesetzgeber - auch mit Blick auf den gemäß § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz - gerade nicht für geboten erachtet (vgl. BGH, NJW 2015, 234, 235).

Nach alledem ist die Antragstellerin hier nicht antragsberechtigt. Denn in dem von ihr vorliegend angeregten Verfahren fehlt ihr gerade eine Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten.

Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der "Antrag" vom 19. Mai 2017 inhaltlich ausschließlich auf Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB abzielt. Es handelt sich folglich - da das Familiengericht in derartigen Fällen um der Effektivität des Kindesschutzes willen von Amts wegen einschreitet (vgl. MünchKomm-Olzen, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1666, Rdnr. 216; Staudinger-Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1666, Rdnr. 261; Heilmann-Cirullies, PK-Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1666 BGB, Rdnr. 65; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 43. Edition, Stand: 15. Juni 2017, § 1666, Rdnr. 124; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1666, Rdnr. 25) - rechtlich nur um eine Anregung zum Einschreiten (§ 24 FamFG), nicht hingegen um einen Sachantrag im formellen Sinne (vgl. MünchKomm-Olzen, a.a.O.; Staudinger-Coester, a.a.O.; Heilmann-Cirullies, a.a.O.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O.).

Im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB fehlt den Großeltern der betroffenen Kinder indes grundsätzlich die unmittelbare Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 27. J...

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