Normenkette
BGB §§ 242, 1353, 1360, 1360a, 1361 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Montabaur (Beschluss vom 26.10.2016; Aktenzeichen 21 F 161/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 26.10.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen und der Antragstellerin vor erneuter Entscheidung Gelegenheit zu geben, zu den aus den nachfolgenden Gründen ersichtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Antragstellerin ist die Ehefrau des Antragsgegners.
Sie leidet an einer fortgeschrittenen Demenz mit Beeinträchtigung der Sprachverständigung und Sprachproduktion sowie ausgeprägter psychomotorischer Unruhe mit Weglauftendenzen.
Sie war bereits in der ...[A]-Fachklinik geschlossen untergebracht und konnte dort medikamentös eingestellt werden. Derzeit befindet sie sich auf Veranlassung ihrer Betreuerin in der geschützten Abteilung des Seniorenheims ...[B] in ...[Z], das Betreuungsgericht hat die Unterbringung wie von der ...[A]-Fachklinik empfohlen -betreuungsgerichtlich genehmigt.
Die Antragstellerin bezieht nur eine kleine Rente. Die nicht gedeckten Pflegekosten werden derzeit von der Kreisverwaltung des ...[Y]kreises getragen. Sowohl gegenüber dieser Behörde als auch gegenüber der Antragstellerin bzw. deren Betreuerin verweigert der Antragsteller Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, letzteres jedenfalls seit Zugang der Antragsschrift im Verfahrenskostenhilfeverfahren. Er hält die Unterbringung seiner Ehefrau nicht für notwendig, weil er eine Drei- Zimmerwohnung in ...[X] angemietet habe, in welcher deren 24 Stunden- Betreuung gewährleistet sei.
Zu der von der Betreuerin geltend gemachten Auskunft hinsichtlich eigenen Vermögens der Antragstellerin auf deren Bankkonto im Umfang von rund 109.000 EUR hat der Antragsgegner erklärt, er habe das - tatsächlich nicht mehr auf dem Konto vorhandene - Geld verspielt.
Mit dem hier vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für eine Unterhaltsstufenantrag. Auf den umfangreichen Antrag wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den Antrag durch den hier angefochtenen Beschluss zurückgewiesen mit der Begründung, dass weder ein Antrag nach § 1361 BGB (mangels Getrenntlebens) noch ein Antrag auf Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360 a BGB in Betracht komme. Letzterer sei nur ausnahmsweise in bar zu leisten, wenn sich dieser am Einvernehmen der Eheleute orientiere und der Deckung des gesamten Familienverbandes diene. Welcher Gesundheitszustand die Unterbringung im Pflegeheim notwendig mache und warum die Unterbringung unausweichlich sei, habe die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt.
Es hat daran im (Nicht-)abhilfebeschluss auch festgehalten, nachdem die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen hat, dass sie - vertreten durch ihre Betreuerin für alle Angelegenheiten - aufgrund ihrer Demenz der stationären Unterbringung und Fremdversorgung bedürfe wie es sich aus der Betreuungsakte ergebe, um deren Beiziehung gebeten werde.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er werde bereits durch die Kreisverwaltung des ...[Y]kreises in Anspruch genommen. Die Antragstellerin sei nicht aktivlegitimiert. Ein Getrenntleben liege nicht vor.
Der Senat hat die Betreuungsakte 11 B XVII 393/14, die ebenfalls beim Amtsgericht Montabaur geführt wird und deren Aktenzeichen bekannt war, beigezogen. Auf die Beschlüsse des Betreuungsgerichts - Amtsgericht - Montabaur vom 20.6.2016 und vom 4.11.2016, die dem Antragsgegner bekannt sind wird Bezug genommen.
Nachdem er sein Amt als Betreuer zugunsten seines Sohnes aufgegeben hatte, dieser aber nach kurzer Zeit sein Amt aufgab, wurde eine familienexterne Betreuerin bestellt. Den Antrag des Antragsgegners, die Betreuerin zu wechseln, hat das Amtsgericht nach Anhörung der Betreuungsbehörde und der Antragstellerin durch Beschluss vom 4.11.2016 abgewiesen. Auch diese Vorgänge sind dem Antragsgegner bekannt.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch einen vorläufigen Erfolg.
Mit der Begründung des Amtsgerichts kann die Abweisung des Antrags nicht aufrecht erhalten werden. Andererseits ist die - hier in Betracht kommende - nur teilweise Zurückweisung im vorliegenden Fall untunlich, weil die Antragstellerin nach entsprechenden Hinweisen ihren Antrag anpassen kann und die Zurückweisung von Teilen des Antrags den wertmäßigen Umfang der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht beeinflussen würde.
Der Senat geht von der derzeitigen Bedürftigkeit der Antragstellerin aus, weil angesichts des vorprozessualen Auskunftsverhaltens des Antragsgegners nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie einen Anspruch aus eigenen Recht, etwa wegen Missbrauchs der bestehenden Kontovollmacht, oder einen Unterhaltsanspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zügi...