Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 9 OH 16/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht wird der Streitwertbeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 6.001,00 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens beantragt, ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen über folgende Beweisthemen:

"Ist es zutreffend, dass sich durch die Abrissarbeiten des Hauses der Antragsgegnerin Risse im Haus und in der Hausfassade des Antragstellers gebildet haben? Ist es außerdem zutreffend, dass durch weitere Arbeiten mit schweren Maschinen auf dem Nachbargrundstück mit Vergrößerung und Vermehrung der Risse zu rechnen ist?

Ist es zutreffend, dass sich die Kosten der notwendigen Reparaturen auf mehr als 6.000 EUR belaufen?" (Bl. 2 d.A.)

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 13.08.2018 mit der Erstellung des schriftlichen Gutachtens den Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A], ...[Z] bestimmt (Bl. 19 d.A.) und anschließend beauftragt.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. ...[A] hat unter dem 13.11.2018 sein schriftliches Gutachten erstattet und die Kosten der erforderlichen Reparaturmaßnahmen auf 1.487,50 EUR beziffert (Gutachten des Dipl.-Ing. ...[A] vom 13.11.2018, S. 13 f. der Anlagenmappe Gutachten).

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 10.01.2019 (Bl. 43 d.A.) den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 1.487,50 EUR festgesetzt.

Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit ihrem am 17.01.2019 eingegangenen Schriftsatz vom 16.01.2019 (Bl. 45 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, "legen wir gegen den Streitwertbeschluss vom 10.01.2019 Beschwerde ein,..."

Diese führen hierzu aus, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. ...[A] in seinem vorbezeichneten Gutachten auf Seiten 13 und 14 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ein Schadenseintritt der Risse zur Raumseite im Bereich der Fenster im Gästezimmer des Obergeschosses und im Büroraum des Erdgeschosses "nicht ausschließbar" sei. Die Kosten zur Behebung dieser Schäden habe der Sachverständige auf 1.487,50 EUR beziffert. Bei der Festsetzung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens seien aber nicht nur die vom Sachverständigen bezifferten Kosten der Behebung der Schäden, die er als "nicht ausschließbar" auf die Abrissarbeiten zurückführe, in Ansatz zu bringen. Wäre der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Risse auf das Ereignis zurückzuführen seien, wäre der Streitwert auch nicht mit 0,00 EUR festzusetzen gewesen.

Maßgeblich seien vielmehr die Kosten, die entstehen würden, wenn sämtliche vom Antragsteller als Auswirkung der Abrissarbeiten angegebenen Rissbildungen beseitigt werden müssten. Die erheblichen Risse sowohl in der Außenwand des Gebäudes als auch an den verschiedenen Innenwänden, beschreibe der Sachverständige auf den Seiten 3 - 9 des Gutachtens.

Es handele sich um

  • Rissbildungen am Übergang des älteren Gebäudeteils zu dem rechten Gebäudeteil,
  • Rissbildungen zwischen älterem Gebäudeteil und dem linken Anbau,
  • Rissbildungen an den Fenstern des Altbaus,
  • Rissbildungen im Gästezimmer, im Aktenlager und im Archiv des Obergeschosses,
  • Rissbildungen im Büroraum, an der Brüstung des Fensters im zweiten Büroraum sowie im

Sturzbereich des Fensters im Erdgeschoss.

Welche Kosten zur Beseitigung sämtlicher Risse erforderlich seien, habe der Sachverständige nicht festgestellt, weil er weitgehend ausschließen könne, dass diese Risse auf die Abrissarbeiten zurückzuführen seien.

Der Antragsteller meint, zur Feststellung der Kosten der Beseitigung der festgestellten Risse sollte dem Sachverständigen aufgegeben werden, die Beseitigungskosten der Risse zumindest überschlägig zu beziffern.

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 12.02.2019 (Bl. 47 f. d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 68 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig und begründet.

Der Senat legt den von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingelegten Schriftsatz vom 16.01.2019 (Bl. 45 ff. d.A.) dahingehend aus, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit der Formulierung "legen wir gegen den Streitwertbeschluss vom 10.01.2019 Beschwerde ein, ..." diesen nicht namens der Antragsgegnerin, sondern im eigenen Namen einlegen wollten, da die Antragsgegnerin an einer Höhersetzung des Streitwerts im Hinblick auf die gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten bestehende anwaltliche Vergütungspflicht kein Interesse hat.

Bei dem selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich der Hauptsachestreitwert maßgebend. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert,...

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