Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfallen der Gebühr für eine Beratung betreffend die Einziehung von Gegenständen oder Verfall
Leitsatz (redaktionell)
Das Erfallen eine Gebühr gemäß Nr. 4142 RVG-VV setzt nicht voraus, dass eine dem Angeklagten drohende Einziehung beschlagnahmten Gegenstände oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen abgewendet werden mussten. Es reicht vielmehr aus, dass nach Lage der Sache eine Einziehung oder ihr gleichgestellte Rechtsfolgen in Betracht kamen.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 27.03.2007) |
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führte gegen den seinerzeitigen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde am 28. August 2006 eine richterlich angeordnete Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten durchgeführt; dabei wurden zahlreiche, in den Sicherstellungsprotokollen I und II vom 28. August 2006 (Bl. 61, 62 d. A.) im einzelnen aufgeführte Gegenstände, darunter auch Geldscheine verschiedener Währungen im Gesamtwert von 4.903 EUR, zur Beweissicherung gemäß §§ 94, 98 StPO und zur Einziehung (§ 111 b StPO) sichergestellt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlicher Bestimmung eines anderen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur 9. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz erhoben hatte, ordnete die Strafkammervorsitzende dem Angeschuldigten durch Beschluss vom 29. November 2006 Rechtsanwalt R....... als Pflichtverteidiger bei.
Im Hauptverhandlungstermin vom 25. Januar 2007 wurde vor Abschluss der Beweisaufnahme das Sicherstellungsprotokoll vom 28. August 2006 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und anschließend mit den Verfahrensbeteiligten in einem Rechtsgespräch die Frage der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und des Verfalls des sichergestellten Geldes erörtert. Dabei setzte sich der Verteidiger für die Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme von zwei im Sicherstellungsprotokoll unter Nr. 15 und Nr. 16 aufgeführten Mobiltelefonen (Handys) ein, auf deren Rückgabe der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger verzichtete. Die Strafkammer entsprach dem Antrag des Verteidigers und sah von einer Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der Anordnung des Verfalls des sichergestellten Geldes ab. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände sind - mit Ausnahme der vorgenannten Mobiltelefone - inzwischen an den Angeklagten herausgegeben worden.
Mit Urteil vom selben Tag (25. Januar 2007) verhängte die Strafkammer gegen den Angeklagten wegen der angeklagten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten. Das Urteil wurde am selben Tage rechtskräftig, nachdem der Angeklagte und der Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatten.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 beantragte der Verteidiger bei dem Landgericht Koblenz die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 1.431,88 EUR, wobei er neben der Grundgebühr, der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG (unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 8.000 EUR) in Höhe von 412 EUR geltend machte.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Koblenz die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 941,60 EUR fest, wobei sie die geltend gemachte Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG mit der (unzutreffenden) Begründung absetzte, es sei nicht ersichtlich, wie diese Gebühr entstanden sein solle und die Tätigkeit des Verteidigers bezüglich beschlagnahmter Gegenstände durch die Ziffern 4100 ff. VV RVG abgegolten werde.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Verteidiger Erinnerung ein, mit der er geltend machte, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG sei entstanden, soweit die Beschlagnahme nicht zur Beweissicherung, sondern zur Einziehung erfolgt sei. Abgesehen davon sei der Gebührenanspruch aber auch dadurch begründet worden, dass die Frage der Einziehung bzw. des Verfalls des sichergestellten Geldes in der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in einem Rechtsgespräch ausdrücklich diskutiert worden sei.
Nach Einholung der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz, der die Rechtsauffassung vertrat, die in Rede stehende Verfahrensgebühr sei nicht angefallen, weil die Beschlagnahme vom 28. August 2006 zumindest teilweise zur Beweissicherung erfolgt sei, so dass deren Wert nicht in den für die Berechnung der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG einfließen dürfe, leitete die Rechtspflegerin die Akten - einer dahingehenden Anregung des Bezirksrevisors entsprechend - der Strafkammer zur gerichtlichen Festsetzung der Kosten des Pflichtverteidigers zu.
Mit Beschluss vom 27. März 2007 setzte die Strafkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelr...