Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitreibungsrecht des PKH-Anwalts
Leitsatz (amtlich)
1. Kosten des in zweiter Instanz tätigen PKH-Anwalts können nicht vom Prozessbevollmächtigten erster Instanz beigetrieben werden.
2. Das Beitreibungsrecht ist abtretbar. Macht der Bevollmächtigte erster Instanz Kosten aus abgetretenem Recht geltend, muss die Zession offenkundig oder zugestanden sein, sofern sie nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.
Normenkette
ZPO §§ 114, 126, 727; BGB § 398
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 20.05.2005; Aktenzeichen 10 O 225/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des LG Koblenz vom 20.5.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 1.365,91 EUR.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, dass sein Antrag vom 7.3.2005 gescheitert ist, den auf 2.579,98 EUR nebst Zinsen lautenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.1.2005 zu ändern, indem er selbst i.H.v. 1.365,91 EUR zzgl. Zinsen als Begünstigter eingesetzt wird. Eine solche Änderung kann jedoch nicht stattfinden.
Der vorbezeichnete Beschluss räumt dem Beklagten einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin ein, der sich in Ausgleichung der vor dem OLG angefallenen Kosten ergibt. Diese Festsetzung kann grundsätzlich nur dahin "korrigiert" werden, dass der zweitinstanzliche Prozessvertreter des Beklagten an dessen Stelle begünstigt wird (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rz. 17), weil allein ihm als Annex zu den aus dem Urteil herrührenden Forderungen seiner Partei (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 126 Rz. 2) ein entsprechendes Beitreibungsrecht zusteht.
Allerdings ist das Beitreibungsrecht abtretbar. Wegen seiner Nähe zu dem Kostenerstattungsanspruch der Partei kann es jedoch nicht anders als dieser behandelt werden, wenn es zediert wird. Das bedeutet, dass die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten begehrte Festsetzung eine Abtretung durch den zweitinstanzlichen Prozessvertreter des Beklagten voraussetzt, die den formellen Erfordernissen des § 727 ZPO genügt (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rz. 21 Abtretung).
Diese Voraussetzungen erfüllt die lediglich privatschriftliche Zession vom 1.3.2005 nicht. Die Rechtsnachfolge ist weder durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde belegt noch bei Gericht offenkundig oder i.S.v. § 288 ZPO zugestanden.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert folgt aus dem Beschwerdeangriff.
Fundstellen
Haufe-Index 1456789 |
JurBüro 2006, 152 |
ZAP 2006, 845 |
AGS 2006, 141 |
RENOpraxis 2006, 160 |
NJOZ 2006, 158 |