Leitsatz (amtlich)
1. Das Gericht hat bei der Bestellung eines Umgangspflegers den Umgang selbst konkret und vollständig zu regeln.
2. Diesen Anforderungen wird das Gericht jedoch gerecht, wenn es selbst über Zeit, Dauer, Häufigkeit und Art des Umgangs sowie den Umfang der Einbindung des Umgangspflegers und die Dauer der Umgangspflegschaft entscheidet.
Unschädlich ist es dann, wenn die gerichtliche Entscheidung zusätzlich Zielvorgaben enthält sowie dem Umgangspfleger die Entscheidung über Übernachtungen und dazu überlässt, ab wann er die Übergabe des Kindes nicht mehr begleitet. Denn hierbei handelt es sich um den Geboten i.S.v. § 1666 Abs. 3 BGB vergleichbare, gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB auch im Umgangsrecht grundsätzlich vorgesehene Regelungen. Halten sich die betroffenen Eltern nicht daran, kommt somit (regelmäßig) nicht deren zwangsweise Durchsetzung in Betracht; vielmehr sind dann in einem weiteren Schritt tiefgreifendere gerichtliche Maßnahmen zu prüfen. Aus diesem Grund sind an solche Gebote auch geringere Bestimmtheitsanforderungen zu stellen (Fortführung von: Senat FamRZ 2017, 453; gegen: OLG Frankfurt FamRZ 2010, 821).
3. Das Recht des Umgangspfleger, die Herausgabe des Kindes für die Dauer des Umgangs zu verlangen und für diesen Zeitraum dessen Aufenthalt zu bestimmen, umfasst auch die Entscheidungsbefugnis über eine krankheitsbedingte Verschiebung des Umgangs und erforderliche Nachholtermine. Um dieses Recht zum Wohle des Kindes wahrnehmen zu können, benötigt der Umgangspfleger von dem Obhutelternteil ausreichend fundierte Angaben zum Gesundheitszustand des Kindes.
Normenkette
BGB §§ 1666, 1666a, 1684 Abs. 3
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 09.02.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung und die Entscheidungsbegründung seines ausführlichen Verfahrenskostenhilfeversagungsbeschlusses vom 23.07.2018 (Bl. 420 ff. d.A.).
An der Unbegründetheit des Rechtsmittels der Kindesmutter ändern auch deren nachfolgende Ausführungen im Schriftsatz vom 07.08.2018 zu formellen und materiell-rechtlichen Aspekten sowie das Ergebnis der Anhörung der Kindesmutter im Senatstermin am 08.08.2018 nichts.
Im Einzelnen:
1. Die Antragstellerin moniert mit Schriftsatz vom 07.08.2018, dass ihr in dem seit Oktober 2016 laufenden Verfahren, zu welchem am 16.02.2018 Beschwerde eingelegt wurde, noch keine Abhilfe-/Nichtabhilfeentscheidung zugegangen sei. Dieser Umstand beruht darauf, dass es sich bei der hier angefochtenen Entscheidung um eine Endentscheidung in einer Familiensache handelt. Bei dieser findet keine Abhilfeprüfung durch das Familiengericht statt, § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Alle weiteren Anträge wie z.B. Verfahrenskostenhilfe- und Akteneinsichtsgesuche, Berichtigungs- und Befangenheitsanträge sowie diesbezüglich eingelegte (sofortige) Beschwerden der Kindesmutter wurden beschieden.
2. Eine Beiziehung der Akte des seitens der Kindesmutter eingeleiteten Gewaltschutzverfahrens bedurfte es weiterhin nicht.
Es kann zugunsten der Kindesmutter unterstellt werden, dass der Antragsgegner diese im Februar 2011 beleidigt und schwer angegriffen hat, wie sich dies aus der Polizeiverfügung vom 06.02.2011 ergibt, und das betroffene Kind diesen Angriff miterlebt hat, sich dabei auf dem Arm der Kindesmutter befand und nur durch glückliche Umstände beim Sturz dieser nicht verletzt wurde.
Ohne das dem Antragsgegner vorgeworfene Verhalten auch nur ansatzweise zu relativieren, ist im vorliegenden Umgangsverfahren strikt zwischen der Elternebene und der Vater-Kind-Ebene zu trennen. Eine Umgangseinschränkung kann grundsätzlich nicht mit einem Fehlverhalten des Umgangsberechtigten gegenüber dem anderen Elternteil gerechtfertigt werden. B. selbst war bei dem Vorfall zwar anwesend, jedoch gerade einmal zehn Monate alt. Weder richtete sich der dem Antragsgegner vorgeworfene Angriff ersichtlich gegen ihn noch wurde das Kind - glücklicherweise - dabei verletzt. Dass B. an diesen Vorfall noch heute aus eigener Wahrnehmung maßgebliche Erinnerungen hat, ist ebenfalls angesichts seines damaligen Alters nicht ersichtlich. Im Übrigen hielt dieser Vorfall die Kindesmutter auch nicht davon ab, Anfang 2014 vor Gericht einen Umgang des Kindesvaters alle zwei Wochen samstags von 9 Uhr bis 18 Uhr und sonntags von 9 Uhr bis 11:30 Uhr zu vereinbaren.
3. Entgegen der Ansicht der Kindesmutter im Schriftsatz vom 07.08.2018 hat der Senat in dem Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss vom 23.07.2018 weder seine eigene Entscheidung im Verfahren 13 UF 142/16 noch den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass das Jugendamt der Kindesmutter in der Folgezeit geraten habe, den Umgang n...