Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch bei Streitgenossenschaft von Versicherung und Versicherungsnehmer
Leitsatz (amtlich)
1. Trägt der Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis der Streitgenossen die Prozesskosten aus einem Teil des Streitwertes allein, sind diese von den Gesamtkosten abzuziehen. Zugunsten der übrigen Streitgenossen ist nur der Restbetrag entspr. der Kostengrundentscheidung festzusetzen.
2. Dass in der Hauptsache auch wegen des Differenzbetrages Versicherungsschutz besteht, schmälert den Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Prozessgegner nicht.
Normenkette
ZPO §§ 91, 100
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 02.05.2003; Aktenzeichen 9 O 58/91) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 2.5.2003, soweit das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten berührt ist, aufgehoben und die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das LG Koblenz zurückgegeben.
Der Beschwerdewert wird auf 4.937,98 Euro (= 3.291,71 Euro + 1.646,27 Euro) festgesetzt.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.
Die Beschwerde wendet sich mit Erfolg dagegen, dass die Rechtspflegerin 46 % der erstinstanzlichen und 27 % der zweitinstanzlichen Kosten, die die Beklagten zu 1) und 2) im Außenverhältnis formell treffen, uneingeschränkt zu Lasten der Klägerin in die Kostenausgleichung einbezogen hat. Denn das vernachlässigt die Existenz des Beklagten zu 3), der neben den Beklagten zu 1) und 2) als deren Streitgenosse wegen eines Teilbetrags gesamtschuldnerisch verklagt war.
Der Senat (OLG Koblenz v. 6.11.2002 – 14 W 663/02, OLGReport Koblenz 2003, 120 = JurBüro 2003, 93 f.) hat wiederholt entschieden, dass einem Streitgenossen ein Kostenerstattungsanspruch gegen den in die Prozesskosten verurteilten Gegner nur insoweit zusteht, als er im Innenverhältnis der Streitgenossen tatsächlich mit Kosten belastet ist. Dabei ist i.d.R. von einer gleichmäßigen Kostenbelastung der Streitgenossen auszugehen.
Anders verhalten sich die Dinge jedoch, wenn es sich bei einem der Streitgenossen – wie dies im vorliegenden Fall auf den Beklagten zu 3) zutrifft – um den Haftpflichtversicherer der Übrigen handelt. Dann kann angenommen werden, dass er für die Kosten der gemeinsamen Prozessführung intern allein aufzukommen hat; Entsprechendes hat auch die Klägerin für den hiesigen Fall behauptet. Eine davon abweichende Handhabung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagten haben der Behauptung der Klägerin trotz zweimaliger Anfrage der Rechtspflegerin nicht widersprochen.
Das bedeutet, dass die externe Kostenschuld der Beklagten zu 1) und 2) insoweit nicht Grundlage einer Festsetzung ggü. der Klägerin sein kann, als sie, bedingt durch die gemeinsame Streitgenossenschaft, gesamtschuldnerisch neben einer Kostenschuld des Beklagten zu 3) steht. Bezugsgröße ist dabei der Hauptforderungsbetrag von 114.000 DM, der ggü. dem Beklagten zu 3) in erster und zweiter Instanz im Streit war.
Vor dem Hintergrund der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 15.11.2002 heißt dies, dass von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) zunächst jeweils der Betrag abzuziehen ist, der – unter Ansatz eines Streitwertes von 114.000 DM – gesamtschuldnerisch auf den Beklagten zu 3) entfällt, und dann lediglich die Differenz mit der vorgesehenen Quote von 46 % bzw. 27 % zu Lasten der Klägerin in die Kostenausgleichung eingestellt werden darf.
Eine weiter gehende Entlastung der Klägerin im Hinblick darauf, dass die Beklagten zu 1) und 2) auch in Höhe dieses Differenzbetrages von dem Beklagten zu 3) Deckung verlangen können, ist freilich nicht möglich. Denn insoweit fehlt es an der erforderlichen Streitgenossenschaft. Ein Versicherungsschutz der Partei wegen der Prozesskosten hat für sich allein keinen Einfluss auf den Kostenerstattungsanspruch gegen den haftenden Prozessgegner; er kann ihm nicht zugute kommen.
Nach alledem hat der angefochtene Beschluss keinen Bestand. Das LG wird eine Neuberechnung vornehmen müssen, die den vorstehenden Erwägungen folgt.
Dr. Menzel
Fundstellen
Haufe-Index 1107955 |
NJW-RR 2004, 71 |
VersR 2004, 1333 |
ZfS 2004, 130 |
r+s 2005, 222 |
r+s 2005, 310 |