Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursanfechtung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung von Gutschriften einer Bank auf im Soll stehende Konten des späteren Gemeinschuldners nach dessen Zahlungseinstellung.
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 O 137/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. November 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch schriftliche selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaften einer Sparkasse oder Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger – Konkursverwalter einer Gemeinschuldnerin … B. KG – verlangt von der beklagten Bank im Wege der Konkursanfechtung einen Betrag von 162.045,36 DM mit der Begründung, diese Summe habe die Volksbank e.G. … (welche durch Fusionierung im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits in der jetzigen Beklagten aufgegangen ist) den Konkursgläubigern durch unzulässige Gutschriften auf dem Girokonto der Gemeinschuldnerin entzogen.
Die Volksbank e.G. … (im Folgenden: die Beklagte) stand neben anderen Banken spätestens seit 1994 mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsbeziehungen. Insbesondere räumte sie der Gemeinschuldnerin mit Kreditvertrag vom 24. November 1994 unter Erhöhung eines bis dahin gewährten Betriebsmittelkredites von 100.000 DM auf deren Girokonto Nr. 1601457 einen weiteren Kredit von 150.000 DM unter Festlegung einer Kreditgrenze von 250.000 DM ein (Bl. 265 GA). Diese Kreditlinie wurde im Laufe der folgenden Jahre durch mündliche Vereinbarungen um ein Mehrfaches erhöht. Der jeweilige genaue Kreditrahmen ist streitig. Eine Kündigung des Kreditkontos nahm die Beklagte bis zur Eröffnung des vom persönlich haftenden Gesellschafter der Gemeinschuldnerin, dem Zeugen … B…, am 31. Juli 1997 beantragten Konkurses nicht vor.
Die Beklagte hat, auf dem vorgenannten Konto in der Zeit vom 30. Mai bis 5. September 1997 342.538,95 DM gutgeschrieben. Nach Abzug einer Summe von 120.000 DM, welche die Gemeinschuldnerin am 27. Juli 1997 unter Einlösung von Kraftfahrzeugbriefen für sicherungsweise übereignete LKW's auf das Konto bar eingezahlt hatte, einer Erstattung der Beklagten auf Grund der Konkursanfechtung in Höhe von 6.877,25 DM und, weiterer Auszahlungen der Beklagten an Pfändungsgläubiger im Juni 1997 von etwa insgesamt 54.000 DM verbleibt der vom Kläger geforderte Betrag von 162.045,36 DM.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Beklagte sei zur Rückzahlung dieser Summe verpflichtet, weil sie, ohne die Kreditlinie gekündigt zu haben, in dem genannten Zeitraum inkongruente Verrechnungen auf dem Girokonto der Gemeinschuldnerin (§ 30 Nr. 2 KO) vorgenommen habe, und zwar in Kenntnis der bereits seit 31. Dezember 1995 hoffnungslosen Überschuldung der Gemeinschuldnerin. Für die der Beklagten spätestens im Mai 1997 bekannte Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin sprächen eine Reihe von Indizien, wie insbesondere der Umstand, dass die Beklagte ein im April 1997 gewünschtes Kreditengagement von über 1 Million DM abgelehnt habe, wie auch die Einstellung von Lohnzahlungen der Gemeinschuldnerin im Juni 1997 und Pfändungen des Finanzamtes sowie der AOK.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 162.045,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
In dem streitgegenständlichen Zeitraum habe eine Überschuldung und Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin nicht bestanden. Jedenfalls habe sie davon vor dem 1. August 1997, dem Zugang des allgemeinen Verfügungs- und Veräußerungsverbotes, keine Kenntnis gehabt. Die Gewährung oder stillschweigende Duldung des erhöhten Kreditrahmens und die Erhöhung des Kreditrahmens auf über 700.000 DM – bis zur Reduzierung nach Rückgabe des Sicherungsgutes der LKW – auf 580.000 DM am 24. Juli 1997 (Schreiben Bl. 225 GA) – sei wegen, der laufenden Zahlungseingänge vertretbar gewesen, zumal sie durch Grundschulden und ein abgetretenes Berlin-Darlehen (von insgesamt 580.000 DM) abgesichert gewesen sei.
Jedenfalls hätten sie und die Gemeinschuldnerin zu keiner Zeit die Absicht verfolgt, Gläubiger zu benachteiligen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, in dem vorliegend streitigen Zeitraum sei es schon zu keiner objektivierbaren Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin gekommen, wofür insbesondere die vom Zeugen B. bekundete Fortzahlung der Löhne spreche. Auf die Frage der Kongruenz oder Inkongruenz der Deckung i. S. von § 30 KO komme es daher nicht an (Bl. 119 ff. GA).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung Klägers, der an seinem ursprünglichen Begehren festhält und hierzu ergänzende tatsächliche und rechtliche...