Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang von nachehelichem Unterhalt. Umfang des nachehelichen Unterhalts
Leitsatz (redaktionell)
Kein nachehelicher Unterhalt bei Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder
Normenkette
BGB §§ 1570 ff.
Verfahrensgang
AG Montabaur (Beschluss vom 08.09.2004; Aktenzeichen 3 F 220/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Montabaur vom 8.9.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das FamG hat im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Klägerin hat bereits keinen Grund dargetan, weshalb der Beklagte für ihren Unterhalt aufkommen soll. Für die Zeit nach der Scheidung geht das Gesetz (§ 1569 BGB) grundsätzlich von der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen Lebensunterhalt aus. Es gewährt einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur unter besonderen, enumerativ in §§ 1570 bis 1576 BGB aufgezählten Voraussetzungen. Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall einschlägig.
Das Betreuungsbedürfnis der 1984, 1986, 1989 und 1992 geborenen Kinder gewährt keinen Anspruch nach § 1570 BGB, weil es sich um Kinder aus der früheren Ehe der Klägerin handelt und diese Vorschrift nur einen Unterhaltsanspruch bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder der geschiedenen Eheleute gewährt (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rz. 65, m.w.N.).
Die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nicht ersichtlich.
Auch zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1573 Abs. 1, 2 oder 4 BGB ist nichts vorgetragen. Die Klägerin hat weder dargetan, dass sie eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermag, noch dass die Einkünfte einer (eventuell auch fiktiv anzusetzenden) angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen.
Allerdings verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass bei Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder ein Anspruch nach § 1576 BGB in Betracht kommen kann. Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Hierbei handelt es sich um eine Härteklausel für Ausnahmefälle, die nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und die Erfassung jeder ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit sicherstellen soll; ferner sollen Härten vermieden werden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1575 BGB ergeben (BGH v. 25.1.1984 - IVb ZR 28/82, MDR 1984, 652 = FamRZ 1984, 361; v. 11.5.1983 - IVb ZR 382/81, MDR 1983, 1005 = FamRZ 1983, 800; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rz. 160).
Die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder kommt als einer der Anwendungsfälle dieser Vorschrift in Betracht. Jedoch reicht allein die Pflege und Erziehung betreuungsbedürftiger nicht gemeinschaftlicher Kinder als solche nicht aus, um einen Anspruch aus § 1576 BGB zu begründen, weil das Gesetz nach § 1570 BGB grundsätzlich nur bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einen Unterhaltsanspruch gewährt (BGH v. 11.5.1983 - IVb ZR 382/81, MDR 1983, 1005 = FamRZ 1983, 800; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1576 Rz. 7; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rz. 163). Auch die Tatsache, dass die Kinder während der Ehe mit Einwilligung des Stiefvaters in den ehelichen Haushalt aufgenommen waren, genügt nicht; vielmehr müssen gewichtige besondere Umstände hinzutreten, um einen Anspruch nach § 1576 BGB zu rechtfertigen (BGH v. 11.5.1983 - IVb ZR 382/81, MDR 1983, 1005 = FamRZ 1983, 800 [802]; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rz. 163). Solche Umstände hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
Dass sie um der Ehe willen ihren früheren Lebensmittelpunkt in ... aufgegeben und mit den Kindern nach ... übergesiedelt ist, nach der Scheidung aber wegen der Bindung der Kinder an das soziale Umfeld des neuen Wohnortes nicht wieder in den früheren Lebensraum zurückkehren will und deshalb nicht auf die Unterstützung von Verwandten und Freunden zurückgreifen kann, beinhaltet keinen über die - als solche für die Anwendung des § 1576 BGB nicht ausreichende - Einschränkung der eigenen Erwerbsmöglichkeiten durch die Kindesbetreuung hinausgehenden Umstand im vorbezeichneten Sinne. Auch die Tatsache, dass im Haushalt der Klägerin insgesamt vier Kinder leben, ist insoweit nicht durchschlagend, weil der insoweit erforderliche erhöhte Betreuungsaufwand nicht in der Ehe mit dem Beklagten angelegt wurde. Zudem könnte ...