Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgesache
Verfahrensgang
AG Mainz (Urteil vom 06.09.1994; Aktenzeichen 30 F 418/93) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt der …, vertreten durch die B., wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 06.09.1994 zu Ziffer 3. teilweise abgeändert und neu gefaßt wie folgt:
Von dem Versicherungskonto Nr. … T. 053 des Antragsgegners bei der B. werden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 50,19 DM monatlich, bezogen auf den 30.04.1993, auf das Versicherungskonto Nr. … M 558 der Antragstellerin bei der B. übertragen.
Zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners auf Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der … werden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 28,07 DM monatlich, bezogen auf den 30.04.1993, auf dem Versicherungskonto Nr. … M 558 der Antragstellerin bei der B. begründet.
Die übertragenen bzw. begründeten Anwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Versorgungsanstalt der … ist auch begründet. Die Versorgungsanstalt der … ist im Leistungsstadium voll dynamisch. Aufgrund der Steigerungsraten in den Jahren 1990 bis 1994 ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die von der V. gezahlten Renten künftig in ähnlicher Weise steigen, wie die Pensionen der Beamtenversorgung und die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Jahre 1990 bis 1994 ergeben sich folgende Steigerungsraten:
Jahr |
V |
BeamtV |
ges. RV |
1990 |
2,5 % |
1,6 % |
3,1 % |
1991 |
3,0 % |
5,8 % |
4,7 % |
1992 |
3,0 % |
5,3 % |
2,87 % |
1993 |
3,25 % |
2,9 % |
4,36 % |
1994 |
4,0 % |
1,9 % |
3,39 % |
Gesamtsteigerung |
15,75 % |
17,5,% |
18,42 % |
Die Steigerungsraten hinsichtlich der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung wurden aus der Tabelle von Gutdeutsch (FamRZ 1995, Seite 20) entnommen.
In den letzten fünf Jahren haben sich daher für die V. Steigerungsraten in Höhe von durchschnittlich 3,15 %, für die Beamtenversorgung in Höhe von durchschnittlich 3,5 % und für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in. Höhe von durchschnittlich 3,68 % ergeben. In den letzten beiden Jahren haben sich die Steigerungsraten der V. noch mehr denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung angeglichen und die der Beamtenversorgung sogar übertroffen. Die Prüfung, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß künftig im tatsächlichen Ergebnis eine mit den voll dynamischen Versorgungen nahezu vergleichbare Steigerung der Rente zu erwarten ist (BGH FamRZ 1983, 40, 42), führt hier zu der Prognose, daß die Renten der Beschwerdeführerin auch in Zukunft in vergleichbarem Umfang wie diejenigen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung steigen werden. Diese Prognose ist auch deswegen gerechtfertigt, weil aufgrund einer Satzungsänderung am 1. Januar 1992 die früher freiwillig gewährten Versorgungszulagen nun als Pflichtleistungen weiterhin gewährt werden. In Übereinstimmung mit den Entscheidungen verschiedener anderer Oberlandesgerichte (siehe Beschluß des OLG Hamm vom 30.03.1993 – 2 UF 512/92, Beschluß des OLG Düsseldorf vom 22.01.1993 – 6 UF 91/92 und Beschluß des OLG München vom 11.11.1992 – 2 UF 997/92) geht der Senat davon aus, daß die Versorgung der V. im Leistungsstadium voll dynamisch ist. Daher sind die aus der Tabelle 1 der Barwertverordnung zu entnehmenden Umrechnungsfaktoren jeweils um 60 % zu erhöhen.
Die Antragstellerin war am Ende der Ehezeit 35 Jahre alt.
Es ergibt sich daher folgender Barwertfaktor: 1,8 × 160 % = 2,88.
Der Antragsgegner war am Ende der Ehezeit 40 Jahre alt. Der entsprechende Barwertfaktor beläuft sich daher auf 2,3 × 160 % = 3,68. Die bei der V. erworbenen Anwartschaften der Parteien sind daher in voll dynamische Anwartschaften umzurechnen wie folgt:
Anwartschaften der Antragstellerin: 7.232,58 × 2,88 × 0,0001150612 × 42,63 = 102,17 DM monatlich.
Anwartschaften des Antragsgegners: 8.769,75 × 3,68 × 0,0001150612 × 42,63 = 158,30 DM.
Die Hälfte des Wertunterschieds beläuft sich auf 28,07 DM (158,30 – 102,17 = 56,13: 2 = 28,07).
Es sind daher zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners bei der V. auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der B. gemäß § 1 III VAHRG Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 28,07 DM monatlich, bezogen auf den 30.04.1993, zu begründen.
Die Umrechnung der zu begründenden Anwartschaften in Entgeltpunkte war anzuordnen, § 1587 b VI BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a I 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 17 a GKG.
Unterschriften
Diener, Tonner, Hergarten
Fundstellen