Leitsatz (amtlich)
Trennungsunterhalt kann kraft konkludenter Vereinbarung in Form von Naturalunterhalt, z.B. durch kostenlose Wohnraumüberlassung, gewährt werden.
Die Vereinbarung, den geschuldeten Ehegattenunterhalt in natura zu erbringen, darf nicht dazu führen, dass sich der Unterhaltsanspruch als solcher verringert. Stellt der Unterhaltspflichtige in seinem Eigentum stehenden Wohnraum dem Unterhaltsberechtigten kostenlos in Form von Naturalunterhalt zur Verfügung, ist dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen daher zugleich eine fiktive Mieteinnahme in gleicher Höhe hinzuzurechnen. Zu dem gleiche Ergebnis gelangt man, wenn die vom Unterhaltsverpflichteten übernommenen Mietkosten nicht als Naturalunterhalt vom rechnerischen Unterhalt in Abzug gebracht, sondern bereits im Rahmen der Unterhaltsberechnung als geldwerter Vorteil dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zugeschlagen werden.
Normenkette
BGB § 1361
Tenor
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt ab September 2016 in Anspruch.
Beide Eheleute sind Miteigentümer des Hausgrundstücks S....straße 53 in L. Hierbei handelt es sich um das eheliche Anwesen, in welchem die Antragsgegnerin weiterhin wohnt. Letztere ist darüber hinaus Alleineigentümerin des Hauses E...weg 2 in L. Dieses Objekt verfügt über drei Mietwohnungen; in einer dieser lebt nach der Trennung der Antragsteller miet- und nebenkostenfrei. Gemeinsames Eigentum haben die Eheleute des Weiteren noch an dem Anwesen S...straße 51 in L. Auf diesem befinden sich Garagen sowie ein Schuppen; es wird allein vom Antragsteller genutzt und grenzt an das Grundstück des Nachbarn N.
Der Antragsteller bezog im hier relevanten Unterhaltszeitraum zunächst wegen einer Darmkrebserkrankung Krankengeld und erhält nunmehr Arbeitslosengeld I. Gemäß ärztlichem Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vom 25.01.2018 ist er derzeit arbeitsunfähig. Die Antragsgegnerin ist beim Landesamt ... in K. in Vollzeit erwerbstätig. Unterhaltsrelevante Kinder sind nicht mehr vorhanden. ...
Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin zu Trennungsunterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe verpflichtet, nämlich von September bis Dezember 2016 zu 273 EUR/mtl., von Januar bis August 2017 zu 293 EUR/mtl. und ab September 2017 zu 465 EUR/mtl. Dabei hat es zunächst das Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin sowie das Kranken- bzw. Arbeitslosengeld des Antragstellers zugrunde gelegt. Sodann hat es dem Antragsteller für das entgeltfreie Wohnen einen Wohnwert von 400 EUR zugerechnet ...
Gegen die Entscheidung des Familiengerichts wendet sich zunächst die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Mit dieser greift sie den vom Familiengericht "für den Zeitraum bis September 2017 einschließlich" rechnerisch ermittelten Unterhalt (maximal 293 EUR/mtl.) nicht an (Bl. 335 d.A.), begehrt allerdings zu erkennen, dass sie diesen als Naturalunterhalt durch Gewährung kostenlosen Wohnens (Wert von Miete und Nebenkosten: 526,29 EUR/mtl.) des Antragstellers in dem in ihrem Alleineigentum stehenden Mietshaus E...weg 2 leisten dürfe. Ein verbleibender Barunterhaltsanspruch bestehe daher nicht. ...
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Berücksichtigung seines kostenfreien Wohnens als Wohnwert ... Ebenso korrekt sei es, dass die Antragsgegnerin nicht verlangen könne, den Trennungsunterhalt als Naturalunterhalt zu erbringen. ...