Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährleistungsansprüche beim Vertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche
Leitsatz (amtlich)
1. Die Nacherfüllung des Werkunternehmers kann vom Besteller nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, der Auftragnehmer wolle erklärtermaßen nicht seiner Vertragspflicht nachkommen, sondern nur aus Kulanz tätig werden.
2. In der Weigerung des Unternehmers, einen Mangel unter der Erheblichkeitsschwelle zu beseitigen, kann nicht ohne weiteres eine den Rücktritt rechtfertigende Pflichtverletzung gesehen werden.
Normenkette
BGB §§ 323, 441, 633-635, 638
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 394/07) |
Tenor
In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigter gegen Beklagte und Berufungsbeklagte wegen Mängeln einer Einbauküche weist der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz die Kläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg.
Das beklagte Küchenstudio lieferte und montierte den klagenden Eheleuten eine Einbauküche. Die Oberkante der Arbeitsplatte ist 91 cm hoch, was die 154 cm große Ehefrau als zu hoch erachtet. Nach dem Klagevorbringen wurde eine Höhe von 90 cm vereinbart. Die Beklagte bestreitet dies, erklärte sich jedoch bei einem Ortstermin bereit, die Arbeitplatte "aus Kulanz" entsprechend niedriger zu montieren. Eine ebenfalls beanstandete Feuchtigkeitsaufquellung an der Arbeitsplattenkante gehe auf eine vom Üblichen abweichende Nutzung durch die Kläger zurück. Das LG hat die auf Wandelung gerichtete Klage abgewiesen.
Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Bei dem Ortstermin am 27.3.2007 hatte die Beklagte sich "ohne Wenn und Aber" bereit erklärt, die 91 cm hohe Arbeitsplatte der Küche auf das von den Klägern gewünschte Maß von höchstens 90 cm abzusenken. Der nacherfüllungspflichtige Werkunternehmer (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB), schuldet einen Erfolg. Führt er diesen herbei, ist seine Leistung vertragsgemäß. Das lässt sich nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass der Unternehmer seiner Leistungsbereitschaft die Erklärung beifügt, nicht zur Erfüllung einer Vertragspflicht sondern aus Kulanz zu handeln. Frei von Sachmängeln ist die Werkleistung, wenn sie letztendlich die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Leistende meint, seine Arbeit beruhe auf einer anderen als der vom Besteller reklamierten Rechtsgrundlage.
Wegen der feuchtigkeitsbedingten Aufquellungen im Kantenbereich der aneinanderstoßenden Arbeitsplattenteile hatten die Kläger die komplette Erneuerung der Eckarbeitsplatte verlangt. Auch das griff zu weit. Es ist nämlich nicht aufgezeigt und auch aufgrund des Sachverständigengutachtens und der beigefügten Fotos nicht zu ersehen, dass die Arbeitsplatten durch die Feuchtigkeitseinwirkung irreparabel und damit erneuerungsbedürftig zerstört sind.
Da die ohnehin anstehende Höhenabsenkung der Arbeitsplatte durch Änderung der Fußteile erfolgen muss, sind anschließend auch die Arbeitsplattenteile wieder bündig gegeneinander auszurichten und im Kantenbereich entsprechend den von der gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigten Erfordernissen dauerhaft abzudichten. Dass dabei die vorhandenen Aufquellungen nicht beseitigt, beigearbeitet und in einer auch optisch überzeugenden Weise neu gestaltet werden können, ist nicht zu ersehen. Bei der von den Klägern stattdessen verlangten Kompletterneuerung der Arbeitsplatten handelt es sich um unverhältnismäßigen Aufwand. Der Senat erachtet die Pflichtverletzung der Beklagten noch als derart unerheblich, dass die Kläger hierauf nicht mit Erfolg den Rücktritt stützen können (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
Erörterungsbedürftig ist allenfalls, ob eine Pflichtverletzung von Erheblichkeit nicht im Mangel selbst, sondern in der Weigerung der Beklagten zu sehen ist, für eine dauerhafte Abdichtung des Spalts zwischen den Arbeitsplatten zu sorgen. Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass bei einem Mangel, der (auch) auf dem nicht umfassend sachgemäßen Nutzungsverhalten des Bestellers beruhen kann, Streit über die wechselseitigen Verantwortlichkeiten entstehen kann. Sähe man dann in der Weigerung des Unternehmers, eine letztlich wohl doch berechtigte Beanstandung zu beseitigen, stets eine den Rücktritt rechtfertigende erhebliche Pflichtverletzung, würde das Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag gesetzeswidrig ausgehöhlt. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers knüpft das Gesetz nämlich in erster Linie an die Beschaffenheit der Sache und nicht an das nachvertragliche Verhalten des Unternehmers. Letzteres ist beim Kauf nur unter den Voraussetzungen des § 440 BGB von Bedeutung. Da § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch für den Werkvertrag die Anwendung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nur im Falle der Minderung ausschließt, würde diese gesetzgeberische Regelung unterlaufen, wenn man in der Weigerung, einen Mangel unter der Erheblichkeitsschwelle zu beseitigen, stets eine Pflichtverletzung sähe, ...