Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei fehlerhafter Willensbildung des Gerichts
Leitsatz (amtlich)
1. Auch auf Unrichtigkeiten eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist § 319 ZPO anwendbar. Die Anfechtung einer Berichtigung ist auch unterhalb des Beschwerdewertes des § 567 Abs. 2 ZPO zulässig.
2. Eine falsche Willensbildung des Gerichts (hier: versäumte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss) darf nicht nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Normenkette
ZPO §§ 104, 319, 321, 567
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 26.05.2014; Aktenzeichen 6 O 287/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Mainz vom 26.5.2014 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Gründe
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Der auf der Grundlage von § 319 Abs. 1 ZPO ergangene Berichtigungsbeschluss des LG hat keinen Bestand.
Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der angefochtene Beschluss im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erlassen worden ist und die von ihm korrigierte Entscheidung nicht anfechtbar war, weil der streitige Wert 200 EUR nicht überstieg (§ 567 Abs. 2 ZPO); denn es geht vorliegend nicht um die Überprüfung der Kostenfestsetzung, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1997, 57; Musielak in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 319 Rz. 23).
Diese Frage ist zu verneinen. Der angegriffene Beschluss ergänzt die Bescheidung einer Erinnerung im Kostenpunkt. Nach dem ursprünglich nur ausgesprochen worden war, dass Gebühren nicht anfielen, werden nunmehr den Klägern die Verfahrenskosten auferlegt. Das ist nicht im Berichtigungswege möglich. Es gibt nämlich keinen Hinweis darauf, dass das LG von vornherein über die Verteilung der Verfahrenskosten hatte befinden wollen und das nur versehentlich nicht in den Tenor aufgenommen hatte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Kostenentscheidung übersehen wurde. Unter derartigen Umständen scheidet eine Korrektur nach § 319 Abs. 1 ZPO aus (OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524; OLG München NJW-RR 2003, 1440).
Der Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten der Beschwerde beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis zu 300 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 7435322 |
BauR 2015, 551 |
JurBüro 2015, 88 |
MDR 2015, 236 |
AGS 2014, 588 |
NJW-Spezial 2014, 733 |
RVGreport 2015, 30 |
PAK 2015, 106 |