rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. gemeinsamer Anwalt, Mutter muss für Sohn aufkommen. Unterschiedlicher Prozessausgang. gemeinsamer Anwalt. Alleinhaftung eines Streitgenossen im Innenverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Vertritt ein Rechtsanwalt zugleich eine Mutter mit Einkünften und deren minderjährigen Sohn, der seine Lehrstelle verloren und 30.000 DM zu zahlen hat, so ist anzunehmen, dass die Mutter im Innenverhältnis die gesamten Anwaltskosten trägt.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Beteiligte

Firma B

1. David K

2. Sieglinde

3. Georg K

4. Gregor Kon. Linda Konopka

5. Linda

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 O 169/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 5) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. Mai 1999 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: DM 1.519,75.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass bei einer gemeinsamen Beauftragung eines Anwaltes durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang im Regelfall der obsiegende Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen kann. Denn im Normalfall ist davon auszugehen, dass sämtliche Streitgenossen einen gleichen Anteil der Anwaltskosten des gemeinsamen Anwalts im Innenverhältnis zu tragen haben.

Ausnahmsweise kann sich die Alleinhaftung eines Streitgenossen dann ergeben, wenn feststeht, dass dieser im Innenverhältnis für die Kosten des gemeinsamen Anwalts letztlich allein aufzukommen hat. Derartiges hat der Senat beispielsweise dann angenommen, wenn der andere Streitgenosse in Konkurs gefallen ist oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (JurBüro 1991, 1542).

Der vorliegende Fall ist dem vergleichbar. Nach der Aktenlage hat der Beklagte zu 4) seine Lehrstelle verloren, er ist auf die Unterstützung durch seine Mutter, die Beklagte zu 5) angewiesen. Er hat darüber hinaus mit dem Prozessvergleich vom 17. November 1998 die Zahlung von DM 30.000 nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1998 versprochen. Angesichts dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass der Prozessbevollmächtigte seine Gebührenansprüche gegen ihn realisieren könnte. Die Beklagte zu 5) wird letztlich im Innenverhältnis allein dafür aufkommen müssen.

Die sofortige Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Angriff.

 

Unterschriften

Vizepräsident des Oberlandesgerichts Bischof ist in Urlaub, daher gehindert zu unterschreiben Kaltehbach, Kaltenbach, Dr. Menzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 537721

JurBüro 2000, 145

AGS 2000, 97

MittRKKöln 2000, 167

www.judicialis.de 1999

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