Entscheidungsstichwort (Thema)

schwerer Raub. Diebstahl. Vergehen gegen das WaffG. Besitz eines Laptops

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 15.07.2002; Aktenzeichen 7 StVK 1712/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 31.03.2003; Aktenzeichen 2 BvR 1848/02)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen die Zurückweisung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 15. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsfrage, ob einem Strafgefangenen der Besitz eines eigenen Laptops wegen Gefährdung der Anstaltssicherheit versagt werden kann, ist obergerichtlich geklärt (vgl. OLG Koblenz, 2. Strafsenat, 2 Ws 397/01 vom 19.07.2001; OLG Hamm NStZ 90,304 und StV 97,199). Die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende, sowohl vom OLG Hamm als auch vom OLG Koblenz (jeweils a.a.O) vertretene und vom Senat geteilte Rechtsauffassung, der Besitz und die Benutzung eines Computers könne im Hinblick auf die auch durch Verplombung nicht beherrschbare Gefahr unzureichender Kontrollierbarkeit der auf dem Datenträger gespeicherten Informationen nicht erlaubt werden, ist vom Bundesverfassungsgericht als eine „fachgerichtlich nicht zu beanstandende Einschätzung” gebilligt worden (BVerfG, 2 BvR 697/02 vom 12.06.2002, unter Hinweis auf NStZ 94, 453).

2. Der Strafgefangene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

3. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 48 a, 13 GKG auf bis zu 250 EUR festgesetzt.

 

Unterschriften

von Tzschoppe, Völpel, Hardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1553084

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