Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 07.09.2007; Aktenzeichen 20 F 274/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts -Familiengerichts- Koblenz vom 18. September 2007 an das Amtsgericht -Familiengericht- Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
Die formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 07. September 2007 hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.
Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht zurück zu verweisen, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten - leidet.
Das Amtsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens in der angekündigten Beschwerdebegründung verletzt. Zudem ist durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahren, Beschwerden auf einen möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen worden(OLG Köln, OLGR 2005, 582; OLG Hamm, MDR 04, 412; Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 572 Rdnr. 16)
Zuzugestehen ist dem Gericht, das dann, wenn eine Beschwerde ohne Begründung vorgelegt wird, das Erstgericht sofort vorlegen darf. Hat jedoch der Beschwerdeführer eine Begründung angekündigt, so ist diese abzuwarten, da andernfalls das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wird (vgl. statt aller Zöller, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., § 572, Rn. 8).
Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde, die am 18. September 2007 - mithin erheblich vor Ablauf der Beschwerdefrist - bei Gericht eingegangen ist, angekündigt, eine weitergehende Begründung kurzfristig und nach Rücksprache mit der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten nachzureichen, da der Prozessbevollmächtigte soeben erst aus dem Urlaub zurückgekehrt sei.
Die angekündigte Begründung hat das Amtsgericht nicht abgewartet sondern durch Beschluss vom gleichen Tage der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 20. September 2007, eingegangen bei Gericht am 21. September 2007, hat die Beklagte ihr Rechtsmittel umfassend begründet und vorgetragen, aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht in der Lage zu sein, einer Ausbildung nachzugehen.
Diesen erheblichen Vortrag hat das Amtsgericht in seinem Vorlagebeschluss - naturgemäß - nicht mehr berücksichtigt.
Das Verfahren war daher zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens - unter Würdigung des Beschwerdevorbringens der Beklagten - unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das erstinstanzliche Gericht zurück zu verweisen (statt aller OLG Hamm, a.a.O.)
Fundstellen