Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung. rechtliches Gehör. Nachholung. Anhörungsrüge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen.

2. Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist nur zulässig, wenn in einem zum Nachteil eines Beteiligten ergangenen unanfechtbaren Beschlus der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat.

 

Normenkette

StPO § 33a; EGGVG § 23

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 05.05.2014; Aktenzeichen 32 a 4/14)

 

Tenor

  1. Es verbleibt bei dem Senatsbeschluss vom 18. August 2014.

    Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den vorgenannten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

  2. Soweit sich die Anhörungsrüge auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2014 richten sollte, hat das Amtsgericht darüber in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
 

Gründe

1.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2014 hat das Amtsgericht Koblenz den Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen von der Hilfsschöffenliste gestrichen.

Seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 18. August 2014 mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die §§ 23 ff EGGVG auf eine Entscheidung über die Streichung von der Schöffenliste nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GVG keine Anwendung finden, weil es sich um eine "justizförmige" Verwaltungstätigkeit des Amtsrichters handelt, bei der zwar keine Rechtsprechung im engeren Sinne, aber richterliche Tätigkeit unter richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss 1 Ws 303/05 vom 01.07.2005, zit. n. [...] Rn. 5; Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 77 GVG Rn. 9; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 4).

Da der Betroffene die Streichung von der Schöffenliste verfassungsgerichtlicher Überprüfung unterziehen möchte, erhebt er mit Schreiben vom 4. September 2014 "Gehörs- und Verfahrensrüge und beantrag(t) ... Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei etwaigen Fristversäumnissen" (Bl. 40 der Blattsammlung).

2.

Soweit der Rechtsbehelf des Betroffenen eine Gegenvorstellung beinhalten soll, ist diese unzulässig. Der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung, da eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der - hier nicht erfolgten - Zulassung statthaft ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG; s. dazu BGH StraFo 2011, 319; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 29 GVG Rn. 2). Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen. Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein. Deshalb ist es den Gerichten untersagt, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395, 416; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss 7 B 14/07 vom 01.06.2007, zit. n. [...]; BGHSt 45, 37; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; KG, Beschluss 4 VAs 5/14 vom 16.04.2014). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 311a, 356a StPO).

3.

Auch die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss ist unzulässig. Ein für die §§ 23 ff EGGVG gesetzlich nicht ausdrücklich geregelter Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs entsprechend § 33a StPO (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 28 EGGVG Rn. 1, § 29 EGGVG Rn. 1) ist nur zulässig, wenn in einem zum Nachteil eines Beteiligten ergangenen unanfechtbaren Beschluss der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. KG aaO). Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hat keine Tatsachen verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Auch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, denn das Vorbringen kann - wie in der angegriffenen Entscheidung dargelegt - nicht im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG berücksichtigt werden.

4.

Soweit sich die Anhörungsrüge auch gegen den beanstandeten Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2014 selbst richten sollte, hat das Amtsgericht darüber in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

5.

Die Kostenentscheidung für die erfolglos gebliebene Anhörungsrüge beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG (KG aaO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7610146

NStZ-RR 2015, 122

NStZ-RR 2015, 6

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