Verfahrensgang
LG Mainz (Entscheidung vom 24.09.2010; Aktenzeichen 4 O 127/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen ...[A] vom 21. Oktober 2010 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4958,37 € festgesetzt.
Gründe
I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der gerichtlich bestellte Sachverständige ...[A] gegen einen sein Gesuch auf Ablehnung der Richterin am Landgericht ...[B] wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweisenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. September 2010.
Die abgelehnte Richterin hatte das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten mit Beschluss vom 28. Juni 2010 für begründet erklärt und durch weiteren Beschluss vom 3. August 2010 festgestellt, dass dem Sachverständigen die in Rechnung gestellte Vergütung für sein 2. Ergänzungsgutachten nicht zustehe.
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die gegen die Ablehnung der Vergütung gerichtete Beschwerde des Sachverständigen durch Beschluss des Einzelrichters vom 21. Oktober 2010 zurückgewiesen.
Zur Begründung seines gegen die Richterin am Landgericht ...[B] gerichteten Ablehnungsgesuchs hat der Sachverständige vorgetragen, die gerichtliche Entscheidung vom 28. Juni 2010 sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe durch die unbeanstandete Verwertung des 1. Gutachtens sowie des 1. Ergänzungsgutachtens zu erkennen gegeben, dass es gegen die darin erfolgte stillschweigende Anpassung des Beweisbeschlusses keine Einwände erhebe. Im Übrigen erklärt der Sachverständige, es könne durchaus möglich sein, dass sein 2. Ergänzungsgutachten Formulierungen enthalte, die bei einer oberflächlichen Betrachtung ohne inhaltliche Erfassung der Gutachten den Vorwurf der Befangenheit begründen könnten. Jedoch fehle es insoweit jedenfalls an dem erforderlichen Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit.
Das Landgericht hat das gegen die Richterin am Landgericht ...[B] gerichtete Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 24. September 2010 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es seien keine Umstände erkennbar, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin erkennen ließen.
Gegen diese ihm am 6. Oktober 2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der Sachverständige mit der am 21. Oktober 2010 per Telefaxschreiben bei dem Landgericht Mainz eingelegten sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde des Sachverständigen nicht abgeholfen (Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 4 O 127/06) und die Sache dem Oberlandesgericht Koblenz zur Entscheidung über den Rechtsbehelf vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen ...[A] ist nicht statthaft.
Das Ablehnungsrecht nach § 42 ZPO steht zwar grundsätzlich nicht nur der Partei, sondern jedem zu, der ähnlich einer Partei im eigenen Namen an dem Verfahren beteiligt ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist damit Verfahrensbeteiligter, soweit er im Verfahren über die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung persönlich betroffen ist (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1997, 305; Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008, § 42, Rn. 3). Ihm kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine auf dieses Nebenverfahren beschränkte Parteirolle zu, soweit er sich gegen die Versagung der Sachverständigenentschädigung für die Erstattung des 2. Ergänzungsgutachtens wendet.
Die hier zur Entscheidung stehende sofortige Beschwerde richtet sich jedoch ausschließlich gegen den das Ablehnungsgesuch des Sachverständigen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Mainz vom 24. September 2010.
Auch wenn Beweggrund für die Einlegung dieses Rechtsmittels im Wesentlichen die Aberkennung des Vergütungsanspruchs für die Erstattung des 2. Ergänzungsgutachtens gewesen sein mag, steht dem Sachverständigen gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ein Rechtsbehelf nicht zu. Die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens durch den 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz inzident erfolgte Überprüfung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist abschließend und von dem Sachverständigen nicht mehr angreifbar.
Das Rechtsmittel war nach alledem als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat der Senat mit dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der hiermit verbundenen Entscheidung über die Festsetzung der Kosten für die Erstattung des 2. Ergänzungsgutachtens bemessen.
Fundstellen