Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt gemäß § 1615 l II 3 BGB. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter.
2. Ausschluss des Betreuungsunterhalts nach drei Jahren bei zumutbarer Aufnahme der Berufstätigkeit in Nachtdiensten.
Normenkette
BGB § 1615 l Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
AG Sinzig (Beschluss vom 02.10.2003; Aktenzeichen 8 F 291/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Sinzig vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Jedenfalls beim derzeitigen Sachstand kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig wäre, der Klägerin einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 1615 l II 3 BGB zu versagen.
Mittlerweile steht fest, dass die Klägerin ab 1. Februar 2004 einen Kindergartenplatz für den Sohn H… der Parteien hat (Bl. 26 d.A.), der eine Betreuung über Mittag einschließt (Bl. 49 d.A.).
Hinsichtlich der Arbeitszeiten in der A…-Klinik … A… ergibt sich aus der Bescheinigung vom 9. Oktober 2003 (Bl. 25 d.A.) lediglich der allgemeine Schichtplan. Die Klägerin hat selbst vortragen lassen, dass sie im Hinblick auf die Betreuung des mittlerweile 15-jährigen Sohnes N… früher eine Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber treffen konnte, wonach sie eine Tätigkeit von 20 Stunden ausüben durfte. Diese wurde auch der Bemessung des Unterhalts der Klägerin zugrunde gelegt.
Die Klägerin hat zwar nun Überlegungen angestellt, dass nach dem erfolgten Wechsel der Betreiber der Klinik möglicherweise ein solches Entgegenkommen nicht mehr zu erwarten sei. Konkrete Verhandlungen mit ihrem Arbeitgeber hat sie jedoch offenbar diesbezüglich nicht geführt. Sie hat allerdings in einem außergerichtlichen Vorschlag selbst für möglich gehalten, dass ihr Arbeitgeber damit einverstanden sein könnte, dass sie nur für Nachtdienste eingesetzt wird. Aus der Bescheinigung vom 9. Oktober 2003 (Bl. 25 d.A.) ergibt sich, dass der Nachtdienst jeweils 10 Stunden dauert. Bereits mit 2 Nachtdiensten in der Woche würde die Klägerin die frühere Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich erreichen. Einschließlich der Nachtzuschläge hätte sie auch mindestens das frühere Einkommen.
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass Nachtschichten gegenüber den Tagschichten eine Erschwerung der Arbeitsverhältnisse, insbesondere auch im Hinblick auf den Wechsel des Schlafrhytmusses, darstellen. Dies reicht jedoch auch dann nicht für die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1615 l II 3 BGB, wenn man die unstreitig guten – im Einzelnen von dem Beklagten nicht näher dargelegten – Einkommensverhältnisse des Beklagten berücksichtigt. Bei der erforderlichen Abwägung hinsichtlich der Belange der Klägerin selbst ist auch zu berücksichtigen, dass sie selbst vortragen lässt, dass es bereits zum jetzigen Zeitpunkt für sie im Alter von 39 Jahren schwierig sei, eine andere Arbeitsstelle zu finden. Sie hat außerdem nach ihren Angaben die nun offenbarte Nebentätigkeit im April 2003 auch deswegen aufgenommen, um berufsmäßig den Anschluss zu behalten. Daher kann es nicht in ihrem eigenen Interesse sein, die Arbeitsstelle in der A… Klinik zu kündigen. In 5 Jahren wäre es für sie noch schwieriger – die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt – in ihren Beruf zurückzukehren, abgesehen davon, dass sie auch an die Weiterführung ihrer eigenen Altersversorgung denken sollte. Auch im Hinblick hierauf erscheint es, was die eigene Person der Klägerin angeht, nicht als grob unbillig, ihr die – durchaus mit gewissen Erschwernissen – verbundene Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zuzumuten.
Davon, dass die Belange des Sohnes H… bei einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im früheren Umfang in einer Weise beeinträchtigt wären, dass sich hieraus eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1615 l II 3 BGB ergeben würde, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Falls es der Klägerin möglich ist, sich auf Nachtdienste zu beschränken, kann zu diesen Zeiten ihr 15-jähriger Sohn N… das Kind beaufsichtigen. Auch wenn die Ableistung der erforderlichen Stundenzahl nur in Nachtdiensten nicht möglich sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer Halbtagstätigkeit nicht an allen Wochentagen arbeiten würde. Sie hat auch bisher für 30 Stunden wöchentlich den Sohn der Parteien betreuen lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Fall der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in der Klinik es nicht möglich wäre, eine solche Betreuung für die Zeit, in der der Sohn H… nicht im Kindergarten ist, zu organisieren. Die damit verbundenen Erschwernisse begründen ebenfalls keine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1615 l II 3 BGB. Davon, dass bei einer Berufstätigkeit der Klägerin eine erhebliche Beeinträchtigung der Betreuung des Kindes H… die Folge sein müsse, kann nicht ausgegangen werden.
Unterschriften
Diener
Fundstellen