Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Sachverständigen
Leitsatz (amtlich)
1. Führt ein Fehler des Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens zur erfolgreichen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, verwirkt er den Entschädigungsanspruch nur, wenn ihn der Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens trifft.
2. Ein erstmals für das Gericht tätiger Sachverständiger, der vom Gericht nicht auf seine Pflichten hingewiesen wurde, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er versäumt, zu einem zweiten Ortstermin für ein detailliertes Aufmass den Prozessgegner zu laden.
3. Auch das gerichtliche Versäumnis ist nicht derart gravierend, dass von der Erhebung der Sachverständigenkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abgesehen werden muss.
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 19.01.2004; Aktenzeichen 6 O 299/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Trier vom 19.1.2004 sowie den Kostenansatz der Landesjustizkasse gem. der Kostenrechnung vom 5.8.2003 (Kassenzeichen …) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter berufen (§ 568 Abs. 1 ZPO; OLG Koblenz v. 29.1.2004 – 14 W 61/04).
Der Sachverhalt ergibt sich umfassend aus dem angefochtenen Beschluss (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet (§ 5 GKG).
Da die Prozessparteien an dem Verfahren gem. § 16 ZSEG, das die Festsetzung der einem Sachverständigen zustehenden Entschädigung regelt, nicht beteiligt sind, haben sie im Prozess kein eigenes Antragsrecht. Gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Vergütung des Sachverständigen festgesetzt und angewiesen wird, haben sie daher zunächst kein Erinnerungs- oder Beschwerderecht. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, etwaige Einwendungen gegen die Entschädigung des Sachverständigen dadurch geltend zu machen, dass sie den gerichtlichen Kostenansatz angreifen. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 16 Rz. 4.3; OLG Koblenz ZWS 1985, 106 [109]).
Nach dem Gesetz besteht ein Entschädigungsanspruch des Sachverständigen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verwertbarkeit der erbrachten Leistung.
Ausnahmsweise verwirkt der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch, wenn die von ihm erbrachte Leistung unverwertbar ist und ihn insoweit ein erheblicher Schuldvorwurf trifft. Das kann anzunehmen sein, wenn sich das Gutachten als untauglich erweist, weil der Sachverständige mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist, weil das Gutachten schwerwiegende inhaltliche Mängel aufweist oder weil der Sachverständige schuldhaft seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch die Unverwertbarkeit herbeigeführt hat (OLG Koblenz JurBüro 1994, 562; sowie v. 2.5.2000 – 14 W 184/00).
Vorliegend hatte das LG Schwierigkeiten einen geeigneten Sachverständigen zu finden. Es hat den Sachverständigen S. aus dem Kreis der in Trier tätigen Fachhochschulprofessoren ausgewählt und angesprochen, weil er vor der Tätigkeit an der Fachhochschule Trier eine Ausbildung als Schreiner erfahren hatte und deshalb für die Begutachtung qualifiziert schien (Bl. 512, 517, 518, 757 GA).
Der Sachverständige, der bisher gerichtliche Gutachten noch nicht erstellt hatte, nahm sodann an einem Ortstermin am 5.3.2001 teil, zu dem alle Beteiligten geladen und anwesend waren. Im weiteren Verlauf der Begutachtung hielt er ein detailliertes Aufmaß für erforderlich, nahm dies an Ort und Stelle vor, ohne den Kläger zu diesem Termin hinzuzuladen. Dass er dies als nicht erforderlich erachtete, ist ein Versehen, das seine Ablehnung rechtfertigte und einem erfahrenen Gutachter sicherlich nicht vorgekommen wäre. Diese Fahrlässigkeit begründet aber angesichts seiner Unerfahrenheit als gerichtlicher Gutachter keinen erheblichen Schuldvorwurf, rechtfertigt nicht die Verwirkung des Entschädigungsanspruches.
Die Beschwerde verweist demgegenüber zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 24.6.2002 (OLG Koblenz v. 24.6.2002 – 14 W 363/02, MDR 2002, 1152 = AnwBl. 2003, 216). Der Senat ist dort nicht von seiner Rspr. abgerückt, wonach der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch nur verwirkt, wenn ihn ein erheblicher Schuldvorwurf trifft. Denn in der Entscheidung vom 24.6.2002, in der leicht fahrlässiges Verhalten zur Versagung des Entschädigungsanspruches führte, ging es um ein Verschulden des Sachverständigen bei der Entgegennahme des Auftrages, um ein „Übernahmeverschulden”. Geht es dagegen um einen Fehler des Sachverständigen im Zuge der Erstattung des Gutachtens, bleibt es dabei, dass nur ein erheblicher Schuldvorwurf zur Verwirkung des Anspruchs führt.
Auch mit dem Einwand, die für den Sachverständigen S. angefallenen Kosten seien gem. § 8 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen, dringt die Beschwerde nicht durch. Diese Vorschrift setzt einen offensichtlichen schweren Fehler des Gerichts voraus, der f...