Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung und Folgesachen. Streitwertbeschwerde der Rechtsanwälte
Verfahrensgang
AG Westerburg (Aktenzeichen 41 F 29/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Schremb und Marx wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Westerburg vom 10.09.1999 teilweise abgeändert.
Der Streitwert wird für die Prozess- und die Verhandlungsgebühr auf 5.000, – DM (Scheidung 4.000, – DM, Versorgungsausgleich 1.000, – DM; und für die Beweisgebühr auf 5.500, – DM (Scheidung 4.000, – DM, elterliche Sorge 1.500, – DM) festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist begründet.
Das Amtsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, dass die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht nur aus dem Scheidungsstreitwert, sondern auch aus dem der elterlichen Sorge anfällt. Entscheidend für die Berechnung des Streitwerts ist insoweit der Gegenstand des „Beweisaufnahmeverfahrens” (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 31 BRAGO, Rdn. 217).
Durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 ist in § 613 Abs. 1 ZPO nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt worden, nach dem das Gericht im Scheidungsverfahren – wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind – die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge anhört. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO löst die Anhörung einer Partei „nach § 613 der Zivilprozessordnung” eine Beweisgebühr aus, unabhängig davon, ob das Gericht damit die Klärung einer streitigen entscheidungserheblichen Tatsache bezweckt. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist durch das Kindschaftsreformgesetz nicht geändert worden. Nach der Neufassung des § 613 Abs. 1 ZPO bedeutet dies, dass diese Beweisgebühr sowohl aus dem Streitwert der Scheidung (§ 613 Abs. 1 Satz 1) als auch aus dem der elterlichen Sorge (§ 613 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen und der Streitwert entsprechend festzusetzen ist, da sich weder aus dem Wortlaut des § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch aus dem des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Auslösung einer Beweisgebühr auf die Anhörung der Parteien zum Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen beschränkt sein soll, vielmehr in § 613 ZPO die Anhörung nach Abs. 1 Satz 2 mit derjenigen nach Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt wird und § 31 BRAGO das Entstehen einer weiteren bzw. nach dem Streitwert erhöhten Beweisgebühr im Falle der Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht einschränkt. (vgl. Senat, JurBüro 99, 469 = Rpfleger 99, 463 = OLGR Koblenz 99, 421 = FuR 2000, 138; KG Berlin, JurBüro 99, 634; AG Rendsburg, FamRZ 99, 1359; AG Euskirchen, FamRZ 99, 1683).
Dies gilt auch dann, wenn eine Folgesache elterliche Sorge nicht anhängig geworden ist (a. A. OLG Karlsruhe, Rpfleger 99, 419; SchlHOLG Schleswig, Rpfleger 99, 508; OLG Stuttgart, FamRZ 99, 1359). Die Anhörung (und Aufklärung) zur elterlichen Sorge ist vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben worden; sie ist gerade nicht abhängig davon, ab in den Scheidungsverbund auch die Folgesache elterliche Sorge einbezogen worden ist. Die Anhörung dient nämlich einerseits der Aufklärung der Eltern über die Bedeutung der gemeinsamen Sorge. Zugleich soll das Familiengericht durch die Anhörung aber auch Informationen darüber erhalten, ob das Kindeswohl gefährdet ist und ob es deshalb von Amts wegen eine Regelung zur elterlichen Sorge treffen muss (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 613 Rdn. 2a). Nach § 31 BRAGO löst die Anhörung zur elterlichen Sorge als solche eine (höhere) Beweisgebühr unter Einbeziehung des Gegenstandswertes der elterlichen Sorge aus (differenzierend OLG Nürnberg, MDR 2000, 86). Angesichts des klaren und damit keiner Auslegung zugänglichen Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften kann die Tatsache, dass eine entsprechende Folgesache nicht anhängig ist, keine Auswirkung auf das Entstehen der vom Anwalt durch entsprechendes Tätigwerden auch verdienten Gebühr haben. Auf die Zielsetzung der Anhörung (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 111) kann es insoweit nicht ankommen, da der Anfall einer Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO gerade nicht davon abhängig ist, ob das Gericht mit der Anhörung nach § 613 Abs. 1 bzw. 2 ZPO die Klärung einer streitigen entscheidungserheblichen Tatsache bezweckt (vgl. Hartmann, a.a.O., § 31 BRAGO, Rdn. 179 m.w.N.).
Der Streitwert für die Anhörung zur elterlichen Sorge ist nach § 12 Abs. 2 GKG mit 1.500, – DM anzusetzen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 610155 |
NJW-RR 2001, 509 |
MDR 2001, 34 |
Rpfleger 2000, 426 |
OLGR-KSZ 2000, 492 |
www.judicialis.de 2000 |