Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 10 HK.O 127/06)

 

Tenor

  • Auf Antrag der Streithelfer der Klägerin wird der Senatsbeschluss vom 18. Januar 2008 in Absatz 1 gemäß § 319 ZPO berichtigt und zur Klarstellung in diesem Absatz wie folgt neu gefasst:

  • Gemäß § 516 III ZPO werden die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Berufungsklägerin auferlegt, nachdem diese die Berufung mit Schriftsatz vom 17. Januar 2008 zurückgenommen hat. Außerdem wird sie der Berufung für verlustig erklärt.

 

Gründe

Dem Antrag der Streithelfer der Klägerin, dem die Beklagte entgegen getreten ist, war stattzugeben. Nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention (§§ 516 Abs. 3, 101 ZPO). Dies folgt aus dem Grundsatz der Kostenparallelität (vgl. Stein-Jonas-Borg, 22. Aufl., § 101 ZPO m.w.N.). Soweit der Ausspruch zu den durch die Nebenintervention verursachten Kosten im Senatsbeschluss vom 18.01.2008 unterblieben ist, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO. Wie das Rubrum des Beschlusses, seine Kennzeichnung und sein Inhalt zeigen, sollte über die Kosten der Berufung umfassend und hinsichtlich aller Beteiligten entschieden werden. Dazu gehören auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten im Sinne von § 101 ZPO.

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

In dem Rechtsstreit

...

werden gemäß § 516 III ZPO die Kosten der Berufung der Berufungsklägerin auferlegt, nachdem diese die Berufung mit Schriftsatz vom 17. Januar 2008 zurückgenommen hat. Außerdem wird sie der Berufung für verlustig erklärt.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7 622 Euro festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3030420

BauR 2008, 1194

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