Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Antragsgegner einer Familienstreitsache seinen Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss des Familiengerichts zurück und erscheint im Einspruchstermin nicht, kann ihm Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht bewilligt werden.
Normenkette
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Prüm (Beschluss vom 22.02.2019; Aktenzeichen 2a F 94/18) |
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 22. Februar 2019 gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige - insbesondere statthafte (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 569 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eingelegte - sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Familiengericht hat dem Antragsgegner zu Recht die begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt.
Voraussetzung einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist vorliegend gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem, dass die antragsgegnerseits beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Daran fehlt es jedoch.
Insoweit wird zunächst - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die nach wie vor zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Diese macht sich der Senat vollumfänglich zu eigen. Insoweit ist aus Sicht des Beschwerdegerichts lediglich Folgendes ergänzend zu bemerken:
Der Antragsgegner hat seinen Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss des Familiengerichts vom 23. Oktober 2018 mit Schriftsatz vom 30. April 2019 zurückgenommen und ist (auch) im Einspruchstermin nicht erschienen. Bei einer derartigen Vorgehensweise im Verfahren kommt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht (vgl. BeckOK Vorwerk/Wolf-Reichling, ZPO, 29. Edition, Stand: 1. Juli 2018, § 114, Rdnr. 38, m.w.N.). Denn in einem solchen Fall kann von einer (beabsichtigten) Rechtsverteidigung des Antragsgegners - wie auch im ähnlich gelagerten Fall eines Anerkenntnisses (vgl. insoweit OLG Hamm, FamRZ 2006, 1770, 1770, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Februar 2013 - 18 WF 26/13 -, juris, Rdnr. 7; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 923, m.w.N.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Reichling, ZPO, 32. Edition, Stand: 1. März 2019, § 114, Rdnr. 38, m.w.N.; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 114, Rdnr. 25, m.w.N.) - schon gar keine Rede sein.
Eine Kostenentscheidung war gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 18 WF 33/16 -, juris, Rdnr. 35; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 11 WF 1363/14 -, juris, Rdnr. 10).
Fundstellen