Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert bei Ehescheidung

 

Verfahrensgang

AG Linz (Beschluss vom 22.10.2003; Aktenzeichen 4 F 416/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG – FamG – Linz – vom 22.10.2003 teilweise abgeändert.

Der Streitwert für die Scheidung wird festgesetzt auf 3.453 Euro.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss setzte das AG den Streitwert für die Scheidung, für die beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden war, auf 2000 Euro fest. Hiergegen wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO) und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

Nach § 12 Abs. 2 GKG ist der Gegenstandswert in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insb. des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. In Ehesachen ist nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG das in drei Monaten erzielte Einkommen der Eheleute zugrunde zu legen, und zwar kommt es auf die Einkünfte zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens an (was jedoch nicht bedeutet, dass nur dieser konkrete Monat zugrunde zu legen ist). Hierbei sind Unterhaltspflichten ggü. Kindern einkommensmindernd zu berücksichtigen, wobei zur Vereinfachung für jedes Kind pauschal 300 Euro in Ansatz zu bringen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob in concreto Barunterhalt gezahlt wird oder nicht. Auch bei einfach gelagerten Fällen ist nur ausnahmsweise ein Abschlag gerechtfertigt.

Dies gilt auch dann, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden war. Es ist zwar richtig, dass nach der früheren Rspr. des Senats in solchen Fällen lediglich der Mindeststreitwert festgesetzt wurde und dass auch Abschläge für einfach gelagerte Verfahren vorgenommen wurden. An dieser Rspr. hält der Senat (wie auch die übrigen Familiensenate des OLG Koblenz) nicht mehr fest.

Der Antragsgegner hatte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Einkommen

von 900,00 Euro,

die Antragstellerin ein solches von 551,00 Euro,

zusammen 1.451,00 Euro,

abzgl. – für 1 Kind 300,00 Euro,

bleiben 1.151,00 Euro,

für drei Monate also 3.453,00 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1112684

OLGR-KSZ 2004, 127

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