Leitsatz (amtlich)
1. Die Verauslagung der Verfahrenskosten durch die Staatskasse bewirkt lediglich deren Stundung. Die Stundung endet, sobald die bedürftige Partei zahlungsfähig geworden ist. Die bedürftige Partei muss also auch schon vor Einleitung des Verfahrens nach § 120a ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Vermögens für die Verfahrenskosten rechnen.
2. Die Partei, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann sich im Falle eines nachträglichen Vermögenszuwachses grundsätzlich auf weitere Verbindlichkeiten gegenüber der Staatskasse aus anderen Verfahren berufen. Darlehen gegenüber Dritten sind demgegenüber grundsätzlich nachrangig und können allenfalls in Einzelfällen Berücksichtigung finden, erst recht, wenn sie erst im Laufe des Verfahrens aufgenommen werden. Dazu hat die bedürftige Partei allerdings detailliert vorzutragen.
Normenkette
ZPO a.F. § 120 Abs. 4; ZPO § 120a
Verfahrensgang
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Beschluss vom 05.02.2015; Aktenzeichen 62 F 412/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 5.2.2015 teilweise dahin abgeändert, dass noch eine Einmalzahlung i.H.v. 3.550,42 EUR auf die Verfahrenskosten des Verfahrens 62 F 412/11, AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - angeordnet wird.
Die weiter gehende Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind - inzwischen seit 16.8.2012 - geschiedene Eheleute. Zwischen ihnen waren zahlreiche Verfahren vor dem AG Bad Neuenahr-Ahrweiler anhängig, teils auch in der Beschwerdeinstanz vor dem Senat und dem 7. Zivilsenat des OLG Koblenz, u.a. das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren zum Umgang.
Der Antragstellerin war hier durch Beschluss vom 25.8.2012 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden.
Im Verfahren 6 F 166/12, AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, in dem der Antragsteller Kindesunterhalt für die gemeinsamen Töchter geltend gemacht hatte, schlossen die Beteiligten unter Einbezug der Güterrechtssache am 8.3.2013 einen Vergleich, in dem der Antragsteller sich verpflichtete, die Antragsgegnerin vom Kindesunterhalt freizustellen und an sie als Zugewinnausgleich einen Betrag von 50.000 EUR zu zahlen, und zwar in 5 Raten zu jeweils 10.000 EUR, zahlbar am 31.12.2013, 31.12.2014 bis 31.12.2017.
Im Hinblick hierauf ordnete das AG zuletzt durch Beschluss vom 5.2.2015 eine Einmalzahlung auf die Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren i.H.v. 5.050,42 EUR aus dem Vermögen an (Verfahrenskosten von 8.162,42 abzgl. eines vom AG errechneten Schonbetrages von 3.112 EUR). Inzwischen - so das AG - habe die Antragstellerin aus dem Vergleich eine weitere Rate i.H.v. 9.910,75 EUR erhalten, die sie für die Verfahrenskosten einzusetzen habe.
Zum vorausgegangenen Verfahrensablauf wird auf die Entscheidungen vom 20.1.2015 (Zahlungsanordnung) und vom 28.1.2015 (Aufhebung der Anordnung im Beschluss vom 21.1.2015), sowie auf die Entscheidungen des Senats vom 24.2.2014 (13 WF 80/14) und vom 14.4.2014 (13 WF 339/14, betreffend das Verfahren 6 F 140/07 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler; hier war aus ihrem Vermögen einen Betrag von 1.678,55 EUR zu entrichten) verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und macht geltend, sie habe andere vorrangig zu erfüllende Verbindlichkeiten, nämlich:
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Überweisung an Landesjustizkasse |
1.437,29 EUR |
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Überweisung an Landesjustizkasse |
2.512,50 EUR |
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Überweisung an Gerichtszahlstelle |
1.500 EUR |
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Überweisung an... [A] |
2.000 EUR |
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Überweisung an Schonvermögen |
3.112 EUR |
II. Die Beschwerde gegen die Anordnung von Einmalzahlungen ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Der angefochtene Beschluss bezieht sich auf das Verfahren 62 F 412/11 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler und die dort noch offenen - der Höhe nach nicht streitigen - von der Antragstellerin zu tragenden Kosten. Die Einwände der Beschwerde gegen die Anordnung sind überwiegend nicht stichhaltig. Allerdings ergibt sich aus der bei den Akten befindlichen Zahlungsanzeige vom 10.2.2015, dass die Antragstellerin auf die in diesem Verfahren angefallenen Kosten bereits 1.500 EUR gezahlt hat, so dass ausgehend von dem ursprünglich nach der Entscheidung des AG geschuldeten Betrag nur noch 3.550,42 EUR offenstehen. Das ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt Folgendes:
1. Nach der Übergangsvorschrift des § 40 EGZPO ist hier § 120 Abs. 4 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung maßgeblich, da der Prozesskostenhilfeantrag vor dem 1.1.2014 gestellt wurde.
2. Nach § 120 Abs. 4 ZPO können die Zahlungsbestimmungen einer Prozess- oder Verfahrenskostenhilfebewilligung nachträglich geändert werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei/des Beteiligten nachträglich geändert haben (§ 120 Abs. 4 ZPO). So können, wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessert haben, höhere Raten oder auch erstmalig Raten angeordnet werden. Bei Vermögenserwerb könn...