Verfahrensgang
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG LG Mainz vom 14.11.2014 - 2 O 33/13 einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 16.4.2015 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus eigenem, hilfsweise abgetretenem Recht Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Zahlung auf eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern geltend.
Die Beklagte beauftragte die inzwischen insolvente Firma... [A] GmbH im Jahr 2004 mit Fliesen-, Abdichtungs- und Estricharbeiten für den Bau eines Regionalbades. Die Bauunternehmerin hatte vertragsgemäß eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft bis zu einer Höhe von 27.480 EUR zu stellen, die über die... [B] Versicherung AG erbracht wurde. Die Klägerin wiederum stellte gegenüber der... [B] Versicherung AG eine Rückbürgschaft. In der ersten Bürgschaftsurkunde auf erstes Anfordern war festgehalten, dass auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage verzichtet wird.
Am 14.10.2008 nahm die Beklagte die Bürgin wegen behaupteter mangelhafter Leistung der Bauunternehmerin in Anspruch. Die Bürgin zahlte unter Vorbehalt und nahm bei der Klägerin Regress. Sie trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Auszahlung der Bürgschaftssumme im Dezember 2012 an die dies annehmende Klägerin ab.
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der Bürgschaftsbestellung wegen Übersicherung geltend und behauptet im Übrigen die mangelfreie Bauausführung. Damit sei die Bürgschaftssumme aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zurückzuzahlen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. An der Wirksamkeit der Bürgschaftsbestellung sei nicht zu zweifeln. Die tatsächlichen Beseitigungskosten beliefen sich auf über 155.000 EUR netto.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin der... [B] Versicherung AG die Bürgschaftssumme erstattet habe, beruhe dies auf einem wirksamen Rückbürgschaftsvertrag, so dass es an einer rechtsgrundlosen Leistung als Anspruchsvoraussetzung fehle. Da die Bürgin die Leistung aus eigenen Mitteln erbracht habe, mithin nicht auf Kosten der Klägerin, scheide auch insoweit ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus. Aus abgetretenem Recht könne die Klage keinen Erfolg haben. Zwar benachteilige die Gestellung der Gewährleistungsbürgschaft die Bauunternehmerin nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessen. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung führe dies allerdings dazu, dass die Beklagte nicht auf Kosten des Bürgen, sondern auf Kosten des Hauptschuldners bereichert sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das LG übersehe, dass die Bürgschaftsbestellung unwirksam sei und damit ein Rechtsgrund für die Zahlung fehle, wenn es für die Hauptschuld an einer wirksamen Sicherungsabrede fehle. Soweit das LG sein Urteil maßgeblich auf die Entscheidung des BGH vom 24.9.1998 stütze, sei diese nicht einschlägig, da sich sie sich mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft und nicht mit einer Gewährleistungsbürgschaft befasse. Zwischen Beiden sei zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Werksausführung der Unternehmerin mangelfrei gewesen sei, nicht mehr an.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Mainz vom 14.11.2014, zugestellt am 21.11.20014, 2 O 33/13, die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.480 EUR zzgl. Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2009, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.005,40 EUR zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Wenn man mit dem LG davon ausgehe, dass die Sicherungsabrede in dem Bauvertrag zwischen der Beklagten und der Bauunternehmerin unwirksam sei, habe dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch der zwischen der Beklagten und der Bürgin geschlossene Bürgschaftsvertrag unwirksam sei. Es fehle deshalb nicht an einem rechtlichen Grund für die Bürgschaftszahlung. Aufgrund der mit den Mängelbeseitigungskosten erklärten Aufrechnung sei die Beklagte auch nicht bereichert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen.
II. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erford...