Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 14.02.2007; Aktenzeichen 10 O 354/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.12.2008; Aktenzeichen I ZB 118/07)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 14.2.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung und Schadensersatz wegen unzulässigen Nachbaus von Hohlfasermembranspinnanlagen.

Beide Parteien stellen Anlagen zur Herstellung von synthetischen Hohlfasern zur Verwendung als Dialysemembranen in Dialysefiltern her. Der Beklagte zu 2), der heutige Geschäftsführer der Beklagten zu 1), war von Oktober 1990 bis Juni 1993 Mitarbeiter der Klägerin und in deren Werk S. W. als Betriebsleiter tätig.

Die Klägerin behauptet, die von den Beklagten angebotenen Anlagen stimmten in nahezu allen technischen Details mit der von ihr im Juni 1993 betriebenen Anlage überein, so dass sie nur unter Verwendung ihrer Pläne oder Konstruktionsunterlagen erstellt worden sein könnten. Die weitgehenden Übereinstimmungen seien darauf zurückzuführen, dass der Beklagte zu 2) bei seinem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen rechtswidrig Unterlagen entwendet oder solche vervielfältigt habe und die Beklagte zu 1) diese Unterlagen nun in rechtswidriger Weise verwerte. Damit würden ihre Betriebsgeheimnisse von den Beklagten für deren Zwecke unbefugt verwertet.

Die Beklagte zu 1) behauptet, die von ihr angebotene Anlage mit 1534 Fäden sei keine einfache Fortschreibung der Anlage der Klägerin mit 1024 Fäden, sondern erfordere neben den dimensionsbedingten Änderungen im Produktionsablauf, insbesondere bei den Spinndüsen und den Düsenblöcken, eine völlig neue Konstruktion.

Durch Beweisbeschluss vom 24.3.2006 hat die Kammer des LG Koblenz die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten zu den streitigen Behauptungen angeordnet und dem Sachverständigen aufgegeben, bei der Beklagten (gemeint sein dürfte: bei der Klägerin) eine Anlage mit 1024 Fäden zu besichtigen und bezüglich der Anlage mit 1536 Fäden Einblick in die Konstruktionsunterlagen der Beklagten zu nehmen. Zum Sachverständigen hat die Kammer mit Beschluss vom 26.9.2006 Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. T. G. bestellt.

Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 20.12.2006 mitgeteilt, dass er zunächst eine zur Auslieferung stehende Spinnanlage im Hause der Beklagten zu 1) und dann eine Produktionsanlage im Hause der Klägerin in S. W. besichtigen wolle.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5.2.2007 beantragt, Vertreter der Beklagten - mit Ausnahme eines anwaltlichen Vertreters - sowie den Zweitbeklagten persönlich von der Besichtigung ihrer Anlage in S. W. auszuschließen. Da sie dem Beklagten zu 2) vorwerfe, Betriebsgeheimnisse verletzt zu haben, sei es ihr nicht zumutbar, im Rahmen einer Besichtigung durch den Sachverständigen eine weitere Gefährdung herbeizuführen.

Demgegenüber vertreten die Beklagten die Auffassung, dass ihnen die Möglichkeit gegeben sein müsse, Übereinstimmungsmerkmale zu bestreiten, wo Anlagenmerkmale, deren Übereinstimmung diskutiert werden solle, zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten zu 2) nicht oder nicht in dieser Form vorhanden gewesen seien. Da es hierfür auf die Person und das Wissen des Zweitbeklagten ankomme, sei dessen Anwesenheit bei der Ortbesichtigung bei der Klägerin zwingend.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG den Antrag der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Beklagte zu 2) sei berechtigt, an der Besichtigung der Spinnanlage durch den Sachverständigen teilzunehmen. Eine Weigerung der Klägerin, dem Beklagten zu 2) die Teilnahme an der Ortsbesichtigung zu gestatten, führe dazu, dass die Klägerin mit dem ihr obliegenden Beweis beweisfällig bliebe, falls nur durch eine Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen die Beantwortung der Beweisfragen möglich sei. Die Untersuchung des Sachverständigen vor Ort stelle zwar keine gerichtliche Beweisaufnahme mit der Folge einer zwingenden Parteiöffentlichkeit dar. Gemäß dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei aber jede Partei berechtigt, bei allen beweisrechtlich erheblichen Terminen anwesend zu sein. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn für die Begutachtung nicht lediglich die bloße Besichtigung erforderlich sei, sondern der Sachverständige vor Ort am Objekt selbst Untersuchungen vornehmen müsse. Auch wenn eine Anwesenheit des Beklagten zu 2) dazu führen könne, mögliche Produktverbesserungen und damit Betriebsgeheimnisse zu erkennen, sei dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und der Wahrung rechtlichen Gehörs zugunsten der Beklagten der Vorrang vor dem klägerischen Geheimnisschutz zu geben.

Gegen diesen ihr am 19.2.2007 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 21.2.2007 bei dem LG Koblenz eingegangenen Beschwerde, der das LG nic...

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