Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrssicherungspflicht auf einem Fußballplatz hinter der Torauslinie
Leitsatz (amtlich)
Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht verletzt, wenn ein Fußballverein außerhalb des Spielfeldes in einem Abstand von 4,50 Metern zur Torauslinie ein tragbares Fußballtor abgelegt hat.
Normenkette
BGB §§ 823, 276
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 O 310/11) |
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
I. Der Kläger nahm am 11.09.2010 an einem Fußballspiel der Rheinland - Liga teil. Seine Mannschaft war Gast auf dem Gelände des beklagten Vereins. Während des Spiels geriet der Kläger hinter die gegnerische Tor - Aus - Linie und prallte dort gegen ein an der Platzeinzäunung abgelegtes Trainingstor. Die Frontseite des Tors befand sich auf dem Erdboden, während das Fußgestell, bestehend aus zwei von den Pfostenenden rechtwinklig abgehenden Ständern, die an ihrem Abschluss durch eine Verstrebung miteinander verbunden waren, nach oben aufragte. Gemäß einer Augenscheinseinnahme durch das LG betrug der Abstand zum Spielfeldrand 4,5 m. Der Fußballplatz war mit Kunstrasen belegt, der 1,8 m über die Tor-Aus-Linie hinaus reichte, ehe sich eine 22 cm breite Steineinfassung und danach Wiesengelände anschlossen.
Der Aufprall des Klägers erfolgte dessen Darstellung nach im Zuge eines Lauf-Duells, bei dem er, bedingt durch einen Rempler, aus dem Gleichgewicht geraten sei. Demgegenüber hat der Beklagte, anknüpfend an eine in der Presse mitgeteilte Hergangsbeschreibung durch den Kläger, vorgetragen, dieser sei "in den langen Ball, der für ihn gedacht gewesen sei, reingerutscht".
Mit der Behauptung, sich aufprallbedingt nachwirkende Verletzungen und dabei insbesondere einen Kreuzbandriss zugezogen zu haben, hat der Kläger den Beklagten auf die Zahlung eines mit mindestens 7.500 EUR zu beziffernden Schmerzensgelds und materielle Ersatzleistungen von insgesamt 3.480,21 EUR wegen des Entgangs von Spielprämien, entstandener Heilbehandlungskosten und Aufwendungen zur Rechtsverfolgung in Anspruch genommen sowie die Feststellung dessen weiter gehender Haftung beantragt. Das hat er auf den Vorwurf eines Verkehrssicherungspflichtverstoßes gegründet.
Das LG hat einen solchen Verstoß, gestützt auf seine Augenscheinseinnahme, verneint und die Klage abgewiesen. Seiner Meinung nach war aufgrund der Entfernung des Trainingstors zum Spielfeldrand ein grundsätzlich genügender Auslaufbereich gewährleistet. Das Torgestänge habe sich gut wahrnehmbar von seinem Untergrund abgehoben. Zudem werde der Beklagte dadurch entlastet, dass der Schiedsrichter das Spiel freigegeben habe.
Dagegen wendet sich der Kläger in Erneuerung seines Verlangens mit der Berufung. Er betont, dass das streitige Trainingstor den durch die vorhandene Platzeinzäunung suggerierten Auslaufraum um etwa 1 m verkürzt habe, ohne dass das im Spielbetrieb wahrnehmbar gewesen sei; es habe sich nämlich farblich kaum von der Einzäunung unterschieden.
II. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die angefochtene Entscheidung ist in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden.
Grundlage für die eingeklagten Ansprüche kann - mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien - allein eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten sein, indem eine von dessen Seite geschaffene Gefahrenlage in vorwerfbarer Weise nicht beseitigt wurde und dadurch Schaden entstand. Davon geht auch der Kläger aus.
1. Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683). Das verpflichtet ihn zu den Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich erachtet, um andere vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Dabei ist aber zu sehen, dass nicht jeder denkbare Gefahr vorbeugend begegnet zu werden braucht. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe liegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683). Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig genügt, wenn derjenige Sicherheitstandard erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683). Damit muss hingenommen werden, dass es von einem fremden Herrschaftsbereich ausgehende Risiken gibt, die der Geschädigte am Ende allein trägt (BGH...