Normenkette
ZPO § 922
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 3 O 187/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Trier vom 28.11.2002 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller, dessen auf Unterlassung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom LG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden ist, hat nach Beschwerdeeinlegung und Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner das Verfahren im Verlauf des Beschwerdeverfahrens für erledigt erklärt. Er begehrt nunmehr, dem Antragsgegner, der nach wie vor nicht am Verfahren beteiligt ist, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Einer Sachentscheidung bedarf es nicht.
Nach der Auffassung des Senats ist die Beschwerde gegen einen den Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnenden Beschluss, die das Ziel hat, die Erledigung der Hauptsache zu erklären, unzulässig, solange der Antragsgegner an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen ist (wie hier OLG Stuttgart v. 15.1.2001 – 6 W 60/00, OLGReport Stuttgart 2001, 181 ff.; OLG Karlsruhe WRP 1998, 429 f.; OLG Hamm v. 25.10.1984 – 4 W 143/84, WRP 1985, 227; OLG Stuttgart WRP 1976, 54; Heinze in MünchKomm/ZPO 1992, 922 Rz. 15; Wieczorek/Schütze/Thümmel, 3. Aufl. 1995, § 922 ZPO Rz. 4; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 25 UWG Rz. 40; a.A. OLG Frankfurt v. 21.3.1991 – 6 W 17/91, NJW-RR 1992, 493; Zöller/Vollkommer, 23. Aufl. 2002, § 922 ZPO Rz. 4; Stein/Jonas/Grunsky, 21. Aufl. 1996, § 922 ZPO Rz. 18).
Maßgebend für diese Sichtweise sind folgende Erwägungen:
Die Erledigung der Hauptsache setzt eine förmliche Verfahrensbeteiligung des Antragsgegners voraus, an der es vorliegend fehlt. Denn der Antragsgegner ist an dem Verfahren einschl. des von dem Antragsteller betriebenen Beschwerdeverfahrens nicht beteiligt worden. Eine solche förmliche Beteiligung ist auch nicht vorgesehen, § 922 Abs. 3 ZPO, auch nicht für das Beschwerdeverfahren (vgl. Zöller/Vollkommer, 21. Aufl. 1996, § 922 ZPO Rz. 1). Regelmäßig erlangt der Gegner seine förmliche Parteirolle erst durch die Einlegung des Widerspruchs (§ 924 ZPO), den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung (§ 926 ZPO) oder durch ein Verfahren gemäß S 927 ZPO. Alle diese prozessualen Möglichkeiten des Antragsgegners setzen voraus, dass das angerufene Gericht eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen hat. Die Zulässigkeit einer mittels Beschwerde erklärten Hauptsacheerledigung hätte einen nach dieser gesetzlichen Regelung nicht vorgesehenen Verfahrensgang zur Folge. Denn der Antragsgegner müsste nunmehr an dem Verfahren aktiv beteiligt werden, mit der Folge, dass weitere Kosten entstehen, ohne dass an sich die Voraussetzungen für eine förmliche Einbeziehung des Antragsgegners in das Verfahren vorliegen.
Auch die Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens als Eilverfahren sprechen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde allein zur Erklärung der Erledigung der Hauptsache. Entscheidungen hierüber, bei denen es in erster Linie darum geht, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, sind ihrer Natur nach niemals dringlich. Da aber das einstweilige Verfügungsverfahren allein der dringlichen Rechtsdurchsetzung in der Sache zu dienen bestimmt ist, fehlt es an einem rechtlichen Interesse einer Eilentscheidung nur wegen der Kosten.
Nach alledem ist der Antragsteller auf die im Falle des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs gegebene Möglichkeit, den Antragsgegner nach materiellem Recht wegen der ihm im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Kosten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, zu verweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes war in Übereinstimmung mit dem LG nach dem Wert des Verfügungsverfahrens auf 2.000 Euro festzusetzen.
Dr. Bamberger Becht Grünewald
Fundstellen
Haufe-Index 1107850 |
OLGR-KSZ 2003, 144 |