Entscheidungsstichwort (Thema)
Regulierung eines Brandschadens an einer Sattelzugmaschine und einem Anhängerfahrzeug
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 67 VVG können auch Gewährleistungsansprüche auf den Versicherer übergehen, soweit sie auf Schadensersatz - hier Mangelfolgeschaden - und nicht auf Minderung, Nachlieferung, Nachbesserung oder nach früherem Recht auf Wandlung gerichtet sind.
2. Zu den Beweisanforderungen nach § 286 ZPO, wenn der Brand in einer Sattelzugmaschine durch eine elektrische Fehlleistung einer Bordsteckdose bzw. deren Zuleitung verursacht worden ist und der Ausgangspunkt der Brandausbreitung im Bereich der Steckdoseninstallation gelegen hat, an der eine Steckdose drei Tage zuvor von der Beklagten montiert worden war.
3. Der Berufungskläger trägt bei einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung. Eine Quotelung kommt nicht in Betracht.
Normenkette
VVG § 67; BGB §§ 254, 280 Abs. 1, § 437 Nr. 3, §§ 439-440, 634 Nr. 4; ZPO § 97 Abs. 1, §§ 411a, 524
Gründe
Vfg.:
1) Schreiben an Partei-Vertreter, Beklagten-Vertreter - EB -
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. Januar 2009. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.
I.
Die Klägerin verlangt als Fahrzeugversicherer der Firma J. GmbH & Co. KG von der Beklagten aus übergegangenem Recht nach § 67 VVG Ausgleich für die Regulierung eines Brandschadens an einer Sattelzugmaschine und einem Anhängerfahrzeug.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.806,10 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2004 zu zahlen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Zeugenbeweis, Verwertung eines im Ermittlungsverfahren erstellten brandtechnischen Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen) der Klage weitestgehend unter Berücksichtigung eines der Zedentin anzurechnenden Mitverschuldens von 1/5 entsprochen. Das Landgericht hat die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.856,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. 11. 2005 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Das Landgericht hat den Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB i. V. mit § 67 Abs. 1 Satz 1 WG abgeleitet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Brand im Führerhaus der von der Beklagten an die Firma J. verkauften Zugmaschine entweder durch die werkseitig eingebaute Bordsteckdose, die unter Dauerstrom gestanden habe, oder durch die nachträglich von der Beklagten eingebauten Zusatzsteckdose verursacht worden sei. Die Beweisaufnahme habe nicht eindeutig klären können, ob die von der Beklagten eingebaute zusätzliche Steckdose im Führerhaus der Zugmaschine die Ursache für das Brandereignis vom 07. März 2004 gewesen sei oder die werkseitig eingebaute Steckdose. Da allerdings sowohl die eine wie die andere Ursache in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle und eine dritte Möglichkeit der Brandentstehung auszuschließen sei, hafte die Beklagte als Verkäuferin der Zugmaschine entweder nach den Grundsätzen der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung oder nach den Grundsätzen der werkvertraglichen Gewährleistung. Die Aussagen der Zeugen hätten ergeben, dass ein, wie auch immer geartetes gefährdendes Handeln vor dem Brandgeschehen nicht bewiesen worden sei. Die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten habe zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Vielmehr ergebe sich danach auch die Möglichkeit, dass sowohl die werkseitig eingebaute Bordsteckdose als auch die nachträglich eingebaute Steckdose als Schadensursache in Betracht kommen könnte. Der Anspruch sei auch nicht verjährt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie erstrebt eine Klageabweisung. Die Klägerin greift das Urteil mit der Anschlussberufung an, soweit ein Mitverschulden angenommen wurde.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.
1) Die Berufung rügt in formeller Hinsicht, dass das Landgericht das - im Übrigen inhaltlich falsche - Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. I. vom 16.12.2004 (Anlage 15, GA 76) überhaupt nicht hätte verwerten dürfen.
Der Angriff verfängt nicht. Das Landgericht durfte gemäß § 411 a ZPO das im Ermittlungsverfahren erstellte Gutachten heranziehen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Dr. Ing. I. das Fahrzeug unmittelbar nach Eintritt des Brandes begutachtet hat. Ein Verwertungsverbot hat nicht bestanden.
2) Die Berufung rügt ohne Erfolg die Aktivlegitimation der Klägerin, weil die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 20.12.2005 (S.17 GA 140 bis 157) bestritten habe, dass d...